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Politik & Wirtschaft

Auswirkungen der Lohnsteuerklassen auch bei Lohnersatzleistungen!

Ehepartner stellen sich immer wieder die Frage, welche Lohnsteuerklassenkombination ist für uns am besten? Hier treten steuerliche Folgen
– aber auch erhebliche Folgen hinsichtlich von Sozialleistungen auf. Für  Ehepartner  gibt  es  die  Möglichkeiten  der  folgenden  Kombinationen,  wobei  der Ehemann immer zuerst genannt ist: III/V, IV/IV sowie V/III.Bei   einem   Bruttoentgelt   von   €   3.500,–   fallen   bei   der   Lohnsteuerklasse   III
Lohnsteuern  von  €  350,66  bei  IV  618,56  und  bei  V  €  975,58  (Quelle:  Stollfuß
Tabellen Lohnsteuer 2011) an. Daneben werden noch der Solidaritätszuschlag, die
Kirchensteuer  als  auch  die  Sozialversicherungsbeiträge  erhoben.  Allgemein  gilt  die
Faustformel:  Verdient  ein  Ehepartner  doppelt  soviel  wie  der  Andere,  führt  die
Lohnsteuerklassenwahl III (für den Besserverdienenden) und V (für den Partner) zu
dem niedrigsten Lohnsteuerabzug.
Man sollte aber gerade bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V bedenken, dass
diese   Kombination   in   der   Praxis   bei   der   in   diesen   Fällen   obligatorischen
Einkommensteuerveranlagung oft zu Nachzahlungen führt. Anders herum werden bei
der  Einkommensteuerveranlagung  zuviel  bezahlte  Lohnsteuerbeträge  des  Jahres
durch das Finanzamt zurückgezahlt.

Aber worauf hat die Lohnsteuerklasse weitere Auswirkungen?
Nach     dem     Nettoeinkommen     richten     sich     nämlich     auch     bestimmte
Lohnersatzleitungen,  wie  z.  B.  Arbeitslosengeld  I,  Mutterschutzgeld,  Krankengeld
und Elterngeld. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % (mit anrechenbarem Kind 67 %)
des  letzten  Nettoentgeltes.  Bei  einem  Bruttoeinkommen  von  €  3.500,–  erhält  ein
Arbeitsloser  zum  Beispiel  monatlich  ca.  €  430,–  weniger  Arbeitslosengeld  bei  der
Lohnsteuerklasse  V  im  Vergleich  zur  Lohnsteuerklasse  III.  Ändert  ein  Arbeitsloser
während  der  Arbeitslosigkeit  seine  Lohnsteuerklasse  von  III  auf  V,  damit  der
Ehegatte mehr Nettoentgelt erzielt, mindert sich zeitgleich das Arbeitslosengeld. Ein
„Zurückwechseln“ der Lohnsteuerklasse korrigiert diesen Umstand nicht! Ferner wird
ein  Wechsel  der  Lohnsteuerklasse  kurz  vor  Eintritt  in  die  Arbeitslosigkeit  aus  rein
leistungsrechltichen Aspekten nicht akzeptiert. Beim  Elterngeld ist dies anders: Die
zuletzt  gültige  Lohnsteuerklasse  ist  immer  die  maßgebliche  Grundlage  für  die
Berechnung des Elterngeldes.

Auch bei einer so unscheinbaren Entscheidung wie der Lohnsteuerklassenwahl kann
Ihnen  Ihr  Steuerberater  ein  wertvoller  Berater  sein  und  Ihnen  bei  der  richtigen
Entscheidung auch noch finanzielle Vorteile bringen.

Ute Kaufhold, Rendsburg