VNW-Direktor Andreas Breitner: Änderungen im Sozialgesetzbuch helfen Mieterinnen und Mieter unmittelbar – Sozialleistungen müssen nicht zurückgezahlt werden
Einem Bericht des NDR 90,3 zufolge übernimmt der Staat bei Jobverlust wegen der Corona-Pandemie für ein halbes Jahr die Mietzahlungen. Die Betroffenen müssten lediglich im Jobcenter einen Antrag auf Grundsicherung stellen. Das geht aus Änderungen des Sozialgesetzbuches hervor, die Bundestag und Bundesrat in der vergangenen Woche beschlossen haben.Dazu erklärt Andreas Breitner, Direktor des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW):
„Diese Änderungen im Sozialgesetzbuch sind sowohl für die Mieterinnen und Mieter als auch für die Vermieter von grundsätzlicher Bedeutung. Sie helfen, die Stundung von Mietzahlungen zu vermeiden und verhindern, dass Mieterinnen und Mietern sich infolge der Corona-Pandemie verschulden. Anders als eine gestundete Miete müssen Sozialleistungen nicht zurückgezahlt werden.
Die Bundesregierung zeigt damit ein hohes Verständnis für die Sorgen und Nöte der Mieterinnen und Mieter, aber auch der Vermieter. Für diese ist die Miete die wirtschaftliche Grundlage ihres unternehmerischen Daseins. Die Beschlüsse des Bundes helfen den von der Krise betroffenen Menschen und Unternehmen. Es ist jetzt an den Kommunen, aus Hilfsregeln auch echte Hilfe zu machen.
Entscheidend ist, dass Mieterinnen und Mieter, die wegen der Corona-Pandemie Schwierigkeiten haben, ihre Miete zu bezahlen, zuallererst die ihnen zustehenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Das sind Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld. Sollten die Einkommen daraufhin unter die entsprechende Einkommensgrenze fallen, besteht ein Anspruch auf die Auszahlung von Wohngeld.
Mieterinnen und Mieter, die keinen Anspruch auf Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld haben, sollten beim Jobcenter umgehend einen Antrag auf Grundsicherung stellen. Bis zum 31. August dieses Jahres verzichten die Ämter auf eine Prüfung von Vermögen und Wohnungsgröße und zahlen dann die Kosten sowohl für die Miete als auch die Heizung in tatsächlicher Höhe aus. Wer will, kann das Amt auch bitten, die Miete direkt an den Vermieter zu zahlen.
Bevor Mieterinnen und Mieter ihre Miete stunden, sollten sie unbedingt das Gespräch mit ihrer Genossenschaft oder ihrem Vermieter suchen. Gemeinsam lässt sich rasch herausfinden, ob und welcher Höhe ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Niemand muss sich Sorgen darum machen, dass ihm seine Wohnung gekündigt wird. Die Regelungen im Sozialgesetzbuch sorgen zudem dafür, dass sich Mieterinnen und Mieter infolge der Corona-Pandemie nicht überschulden.“
Der VNW vertritt in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein insgesamt 378 Wohnungsgenossenschaften und Wohnungsgesellschaften. In den von ihnen verwalteten 738.000 Wohnungen leben rund 1,5 Millionen Menschen. Die durchschnittliche Nettokaltmiete pro Quadratmeter liegt bei den VNW-Unternehmen bei 5,92 Euro. Der VNW ist der Verband der Vermieter mit Werten.
V.i.S.P.: Oliver Schirg, Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW), Referat Kommunikation, Telefon: +49 40 52011 226, Mobil: +49 151 6450 2897, Mail: schirg@vnw.de