Schmalfuß zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Sicherungsverwahrung
KIEL. Nach einer ersten Einschätzung des heutigen (4. Mai) Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur Sicherungsverwahrung erklärt der schleswig-holsteinische Justizminister Emil Schmalfuß: „“Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts führt nicht dazu, dass in Schleswig-Holstein in der Sicherungsverwahrung untergebrachte Personen unmittelbar entlassen werden müssen. Im Grundsatz gelten die Regelungen über die Sicherungsverwahrung bis zum 31. Mai 2013 fort. Ich begrüße die heutige Entscheidung, weil sie klare Vorgaben für eine gesetzliche Neuregelung der Sicherungsverwahrung macht, dafür aber auch eine ausreichende Frist einräumt.““
In den sogenannten Altfällen („EGMR-Parallelfälle“), in denen die Unterbringung der Sicherungsverwahrten über die frühere Zehnjahresfrist hinaus fortdauert (in Schleswig-Holstein noch drei Fälle), sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (in Schleswig-Holstein kein Fall) müssen die Gerichte nun prüfen, ob eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) leidet. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs geschieht dies aber im Grundsatz bereits jetzt schon.
Welche Auswirkungen sich insgesamt auf die Sicherungsverwahrung und deren Ausgestaltung auch in Schleswig-Holstein ergeben, kann erst nach einer eingehenden Prüfung des Karlsruher Urteils gesagt werden. Klar ist aber bereits, dass nun zunächst die Bundesregierung gefordert ist, einen neuen gesetzlichen Rahmen für die Sicherungsverwahrung insgesamt zu schaffen.