Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Im Handwerk, in der Landwirtschaft, aber auch unter Rechtsanwälten ist die folgende Art der Betriebsübergabe anzutreffen: der Sohn oder die Tochter übernehmen den Betrieb von einem Elternteil und zahlen diesem dafür monatliche Versorgungsleistungen – auch Leibrente genannt. Aktuell gibt der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V. dringende Hinweise, wie die monatlichen Zahlungsbeträge steuerlich unschädlich geändert werden können.
Allgemein ist die beschriebene Art der Betriebsübergabe ab 2008 nur noch für bestimmte Betriebe oder GmbH-Beteiligungen möglich. Von dieser Rechtsnorm werden grundsätzlich nur Übergaben im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge mit Rücksicht auf die zukünftige Erbfolge erfasst. Steuerlich interessant ist diese Gestaltung, da die vereinbarten monatlichen Leistungen beim Betriebsübernehmer steuerlich abgezogen werden können. Der Übergeber hat spiegelbildlich diese Einnahmen zwar zu versteuern. Da aber der Betriebsübernehmer in der Regel ein höheres Einkommen erzielt, ist auf dessen Seite die Steuerersparnis höher als die steuerliche Belastung auf der Betriebsübergeberseite.
Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung dieser Gestaltung sind insbesondere zwei Dinge: Es muss ein Übergabevertrag für die Zukunft geschlossen werden und dieser muss tatsächlich durchgeführt werden. Was ist nun bei einem geänderten Versorgungsbedürfnis des ehemaligen Betriebsübergebers oder veränderter wirtschaftlicher Leistungskraft des heutigen Betriebsinhabers erforderlich?
Das höchste deutsche Finanzgericht – der Bundesfinanzhof in München – hat hierzu mit vier Urteilen am 15.09.2010 Maßstäbe gesetzt. Sollen die Versorgungsleistungen monatlich herabgesetzt werden, muss von den Vertragsparteien schriftlich und im Voraus die Änderung fixiert und begründet werden. Anders gesagt: Werden die monatlichen Versorgungsleistungen willkürlich herabgesetzt und ggf. später wieder erhöht, fehlt der Rechtsbindungswille der Vertragsparteien an den Vertrag und die vorgenannte steuerliche Wirkung geht verloren, und das endgültig. Zwar hat der ehemalige Betriebsübergeber keine Erträge mehr zu versteuern, aber der heutige Betriebsinhaber wird durch die Zahlungen steuerlich nicht mehr entlastet.
Der Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V. – Stephan Hübscher, Flensburg – empfiehlt dringend, diese Grundsätze zu beherzigen. Bei entsprechendem Änderungsbedarf sollte ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden, in dem die Gründe für die Änderung dargelegt werden. Dann sollte die Höhe die neuen Versorgungsleistungen festgelegt werden. Diese müssen dann in der Zukunft wiederum vertragsgemäß geleistet werden.