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Abgasskandal – Wohnmobil von unzulässigen Abschalteinrichtungen betroffen

Köln (ots) – Ob Urlaub oder Kurztrip am Wochenende – ihr Wohnmobil möchten viele Camper nicht mehr missen. Die Freude wurde zuletzt aber getrübt, denn der Abgasskandal hat inzwischen auch Wohnmobile erreicht. Besonders betroffen sind Wohnmobile, die auf einem Fiat Ducato basieren. Es bestehen aber gute Möglichkeiten, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Ansprüche können sowohl gegen den Hersteller als auch gegen den Händler bestehen. Die Liste der Wohnmobile, die auf einem Fiat Ducato basieren, ist lang. Doch ausgerechnet der Fiat Ducato weist bei Abgasmessungen immer wieder erschreckende Werte auf. Die zulässigen Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß werden zum Teil um ein Vielfaches überschritten. Abgasmessungen: Wohnmobile überschreiten Grenzwert deutlich Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) führte Ende 2020 Abgasmessungen bei zwei Wohnmobilen auf Basis eines Fiat Ducato mit der Abgasnorm Euro 5 durch. Der zulässige Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoß bei Fahrzeugen der Schadstoffklasse Euro 5 beträgt 280 mg NOx/km. Diesen Wert haben beide Modelle nach Angaben der DUH bei den Abgasmessungen deutlich überschritten. Nicht besser sieht es bei Wohnmobilen mit der Abgasnorm Euro 6 auf Basis eines Fiat Ducato aus. Auch hier stoßen die Fahrzeuge deutlich mehr gesundheitsschädigende Stickoxide aus als gesetzlich zulässig sind. Der Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoß beträgt bei der Abgasnorm Euro 6 125 mg NOx/km. Bei Abgasmessungen der DUH wurde dieser Wert im Durchschnitt fast um das 12-fache überschritten. Nicht nur Abgasmessungen der DUH, sondern auch des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) belegen, dass der Stickoxid-Ausstoß zum Teil deutlich über dem gesetzlich zulässigen Grenzwert liegt. Rückruf im Wohnmobil-Abgasskandal möglich Die hohen Stickoxid-Emissionen sind ein deutlicher Hinweis auf die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen. Wie das KBA mitteilte, hat es die zuständige Zulassungsbehörde und die EU-Kommission über die hohen Abgaswerte informiert. Da bislang noch nichts passiert ist, prüft das KBA nun, ob es selbst Schritte einleiten kann, damit unzulässige Funktionen entfernt werden. Das dürfte bedeuten, dass zahlreichen Wohnmobilen auf Basis eines Fiat Ducato ein verpflichtender Rückruf droht. Betroffen sein könnten Modelle mit der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6. Ordnet das KBA einen Rückruf an, ist er für die Fahrzeughalter verpflichtend. Lassen sie dann die unzulässige Funktion nicht entfernen, kann das Fahrzeug im schlimmsten Fall seine Betriebserlaubnis ganz oder teilweise verlieren. Damit hat der Abgasskandal Wohnmobile erreicht. Wie aber auch schon im VW- oder Mercedes-Dieselskandal haben betroffene Wohnmobil-Besitzer gute Chancen Schadenersatz gegen Fiat Chrysler Automobiles, inzwischen Stellantis, oder gegen den Händler durchsetzen. Inzwischen liegen mehrere verbraucherfreundliche Urteile vor. Gerichte sprechen Schadenersatz im Wohnmobil-Abgasskandal zu So hat beispielsweise das Landgericht Stade Wohnmobilbesitzern schon mehrfach Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Die Kläger argumentieren, dass Fiat in den Motoren eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Dabei sei die Abgasnachbehandlung so eingerichtet, dass sie ca. 22 Minuten nach Start des Motors deaktiviert wird. Damit ist sie gerade lange genug für den rund 20-minütigen Test im Prüfmodus aktiv, so dass die Grenzwerte für den Abgasausstoß eingehalten werden. Das ändert sich jedoch, wenn die Abgasnachbehandlung deaktiviert wird. Da sich Fiat bzw. Stellantis zu den Vorwürfen regelmäßig nicht äußert, hat das Landgericht Stade in mehreren Verfahren den Klägern per Versäumnisurteil Schadenersatz zugesprochen. Ähnliche Urteile liegen beispielsweise auch von den Landgerichten Heilbronn, Schwerin oder Koblenz vor. Schadenersatzansprüche können nicht nur gegen Fiat, sondern auch gegen den Händler bestehen. Das wird an einem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. September 2021 deutlich (Az.: 4 O 767/21). Der Kläger hatte das Wohnmobil auf Basis eines Fiat Ducato 2020 als Neufahrzeug gekauft und machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. Da sich das Fahrzeug noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befand, nahm er zudem auch den Händler in Anspruch. Die Klage hatte Erfolg, das LG Oldenburg verurteilte Fiat und den Händler gesamtschuldnerisch zu Schadenersatz. Der Händler muss das Wohnmobil mit der unzulässigen Abschalteinrichtung zurücknehmen und dem Kläger dafür ein nagelneues typengleiches Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion mit vergleichbarer technischer Ausrüstung liefern. Anspruch auf Neulieferung eines Wohnmobils Der BGH hatte im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal unzulässige Abschalteinrichtungen bereits 2019 als Sachmangel eingestuft, der dazu führen kann, dass der Käufer die Neulieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs verlangen kann. Das Urteil lässt sich auch auf unzulässige Abschalteinrichtungen bei Wohnmobilen übertragen. Das Wohnmobil weist durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Sachmangel auf. Innerhalb der Gewährleistung kann der Käufer von dem Händler verlangen, den Mangel zu beseitigen. Ist das nicht möglich, muss der Händler das Fahrzeug zurücknehmen und im Gegenzug ein neues mangelfreies Ersatzfahrzeug liefern. Ansprüche gegen den Händler können allerdings nur innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Die Frist beträgt bei Neufahrzeugen zwei Jahre und bei „Gebrauchten“ nur ein Jahr. Geschädigte Käufer sollten daher zügig handeln, wenn sie Ansprüche aus Gewährleistung geltend machen wollen. Bei Schadenersatzansprüche gegen Fiat gilt die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist. Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Hat der Fahrzeughersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung in den Motoren verbaut, können gegen ihn Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend gemacht werden. Der geschädigte Käufer kann dann die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Der Hersteller muss das Fahrzeug dann zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten. Möglich ist auch, den sog. kleinen Schadenersatz geltend zu machen. Dabei behält der Kläger das Fahrzeug, kann aber den Ersatz der Wertminderung, den das Fahrzeug durch die unzulässige Abschalteinrichtung erlitten hat, verlangen. Fiat im Abgasskandal Der Verdacht, dass auch Fiat unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat, ist nicht neu. In diesem Zusammenhang führte die Staatsanwaltschaft Frankfurt im Juli 2020 eine groß angelegte Razzia an Fiat-Standorten in Deutschland, Italien und der Schweiz durch. Bei den Untersuchungen ging es um den Verdacht unzulässiger Abschalteinrichtungen bei Dieselfahrzeugen der Marken Fiat, Alfa Romeo, Jeep und Iveco. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft könnten mehr als 200.000 Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 bzw. Euro 6 von unzulässigen Abschalteinrichtungen betroffen sein. Bei einem großen Teil davon dürfte es sich um Wohnmobile handeln, die einen Fiat Ducato oder Iveco Daily als Basis nutzen. Wie die Polizei mitteilte, können Fahrzeuge der Baujahre 2014 bis 2019 betroffen sein. Dabei geht es um folgende Motoren: – 1,3 Liter Multijet – 1,3 Liter 16V Multijet – 1,6 Liter Multijet – 1,6 Liter – 2,0 Liter Multijet – 2,0 Liter – 2,2 Liter Multijet II – 2,3 Liter – 2,3 Liter Multijet – 3,0 Liter – 110 Multijet F1AE3481G – 115 Multijet 250A1000 – 150 Multijet F1AE3481D – 180 Multijet F1CE3481E Der Abgasskandal bei Wohnmobilen betrifft nicht nur Fiat oder Iveco. Auch der VW „Bulli“ T5 oder T6 kann betroffen sein. Gleiches gilt für Camper von Mercedes. Hier hat das OLG Köln Daimler bereits bei einem Mercedes Marco Polo 250 d mit dem Motor OM 651 und der Abgasnorm Euro 6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 7 U 35/20). Ob Fiat, Daimler oder VW – die Kanzlei Decker & Böse verfügt über große Erfahrung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal und steht Ihnen für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns gerne an unter 0221 – 2927 0 59 Pressekontakt: Kanzlei-Kontakt: Decker & Böse Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Telefon: +49 221 / 29 270-0 E-Mail: presse@db-anwaelte.de Original-Content von: Decker & Böse Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell

Quelle: presseportal.de

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