Geflügelpest: Landwirtschaftsministerium ruft zur Prüfung und Verstärkung der betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen auf
NEUSCHÖNBERG. Vor dem Hintergrund des aktuellen, dynamischen Geflügelpestgeschehens in Schleswig-Holstein und zahlreicher Ausbrüche in Geflügelhaltungen in anderen Bundesländern hat Landwirtschaftsstaatssekretärin Anne Benett-Sturies heute (24. Oktober) bei einem Besuch eines Legehennenbetriebs nochmals eindringlich zur Einhaltung der geltenden Biosicherheitsmaßnahmen für alle privaten und gewerblichen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter aufgerufen. „Die Lage ist sehr ernst. Das seit Oktober 2021 anhaltende Geflügelpestgeschehen bei Wildvögeln und in Hausgeflügelhaltungen in Schleswig-Holstein hat sich erstmals auch über den Sommer 2022 fortgesetzt. Es ist leider damit zu rechnen, dass das Geflügelpestgeschehen bei Wildvögeln und der Infektionsdruck auf das Hausgeflügel in diesem Winter noch weiter Fahrt aufnehmen wird. Um eine weitere Übertragung des Virus von Wildvögeln auf Geflügelbestände zu verhindern, müssen in gewerblichen Betrieben und privaten Haltungen unbedingt strenge Biosicherheitsauflagen eingehalten werden“, sagte Benett-Sturies auf dem Hof Lamp in Neuschönberg.
Der Appell gilt allen Geflügelhalterinnen und Geflügelhaltern, wachsam zu bleiben und zum Schutz der eigenen Tiere alle betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen kritisch zu prüfen – wo nötig zu optimieren und konsequent umzusetzen. Es gelte insbesondere den direkten und indirekten Kontakt von Hausgeflügel und Wildvögeln zu vermeiden und die in der Geflügelpest-Verordnung für alle Geflügelhalterinnen und -halter vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen umzusetzen.
Hierzu gehört unter anderem, dass Tiere nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden dürfen. Zudem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, an das auch Wildvögel gelangen können. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand oder klinischen Anzeichen, die auf Geflügelpest schließen lassen, ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben. Nur so kann ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abgeklärt und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren ausgeschlossen werden.
Das Landwirtschaftsministerium hat bereits am 23. November 2021 eine für alle privaten und gewerblichen Halterinnen und Halter landesweit verbindliche Allgemeinverfügung über Biosicherheitsmaßnahmen erlassen. Dort wird unter anderem vorgegeben, dass in den Haltungen gesonderte Schutzkleidung inklusive getrenntem Schuhwerk getragen werden muss. Alle Geflügelhaltungen müssen zudem vor den Eingängen zu den Stallungen Desinfektionsmatten oder -wannen zur Schuhdesinfektion einrichten. Vor dem Betreten der Haltung sind alle Personen angewiesen, ihre Hände zu waschen und zu desinfizieren. Transportmittel wie Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung zu reinigen und ebenfalls zu desinfizieren. Auch ist die Aufnahme von Geflügel über Märkte, Börsen oder den mobilen Handel verboten.
Die Geflügelpest kann grundsätzlich über verschiedene Wege in die Ställe gelangen; eine mögliche Infektionsquelle stellt dabei auch der Handel mit Geflügel dar. Auch Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter in kleinen Beständen sollten bei einem Tierzukauf besonders auf die Herkunft des Geflügels achten und Neuankömmlinge einige Tage abgesondert vom restlichen Bestand unterbringen.
Aktuell hat die Lieferung von infiziertem Geflügel aus einem sich außerhalb von Schleswig-Holstein befindlichen Betrieb zu einem Folgeausbruch im Kreis Schleswig-Flensburg geführt. Weitere Betriebe in Schleswig-Holstein wurden zu einem früheren Zeitpunkt durch den Ausbruchsbetrieb außerhalb Schleswig-Holsteins beliefert. In den belieferten Betrieben laufen derzeit Untersuchungen zum Ausschluss der Geflügelpest.
Hintergrund:
Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann.
Um die Tierseuche frühzeitig zu erkennen, findet ein kontinuierliches Monitoring von Hausgeflügel und bei Wildvögeln im Land statt; dieses Monitoring erfolgt unabhängig von einem konkreten Seuchengeschehen. Bei einem Ausbruch der Geflügelpest kommen verschiedene staatliche Schutzmaßnahmen zum Tragen. Das sind beispielsweise Beschränkungen für den Geflügelhandel, für Tiertransporte sowie die Aufstallung von Geflügel in den Restriktionszonen. Wo, wie weit und wie lange über diese Zonen hinaus Geflügel aufzustallen ist, hängt von der konkreten Seuchenlage in den Kreisen und kreisfreien Städten und einer entsprechenden Risikoeinschätzung ab.
Nach einem Rückgang des Geschehens im Frühjahr 2022 hat sich die Anzahl der Nachweise bei Wildvögeln seit Juni in Schleswig-Holstein wieder deutlich erhöht. Anders als in allen anderen Bundesländern wurde das Geflügelpestvirus meist des Subtyps H5N1 in 134 Proben in insgesamt neun Kreisen bei verendeten Wildvögeln nachgewiesen. Es sind dabei sowohl Nachweise in Kreisen in den Küstenregionen an Nord- und Ostsee als auch im Landesinnern erfolgt. Zudem waren in diesem Jahr erstmals auch im Sommer in Hausgeflügelhaltungen acht Ausbrüche in vier Kreisen zu verzeichnen, davon fünf Ausbrüche seit Mitte September.
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.schleswig-holstein.de/gefluegelpest
Informationen des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/