Menschlich gesehenPolitik & WirtschaftTipps & Informationen

Zahlung mit Sozialcard eingestellt – wie damit umgehen?

Harald Thome: Die Info geht derzeit jobcenterintern rum:
„Deutschlandweit werden die Jobcenter ab dem 01.04.2026 keine weiteren Leistungen über die bislang ausgehändigten Debitkarten auszahlen. Das Verfahren wird vorerst eingestellt und muss neu vergeben werden.In den kommenden Wochen werden alle Inhaberinnen einer Debitkarte angeschrieben und zu einem persönlichen Termin im Jobcenter eingeladen. Bei dem Termin werden sie über den Wegfall der Debitkarte informiert. Die auf der Karte vorhandenen Gelder können noch von allen Inhaberinnen verausgabt werden. Anschließend wird eine Rückgabe der Debitkarte an das jeweilige Jobcenter wahrscheinlich nicht notwendig sein.

Zur Überbrückung werden die Leistungen vorerst über die Ausgabe von Barcodes ausgezahlt. Nach Wiedereinführung wird das Verfahren zur Ausgabe der Debitkarten seitens des Jobcenters durch eine Checkliste mit den folgenden (grob zusammengefassten) Punkten geprüft.

• Liegen zwei Bescheinigungen von Banken vor, dass kein Konto eröffnet werden kann?
• Hat die Person ein (für die Kontoeröffnung) gültiges Ausweisdokument oder nicht und liegt bei Wohnungslosigkeit eine Bescheinigung über den Postempfang vor?
• Gibt es sonstige Gründe, die gegen eine Kontoeröffnung der jeweiligen Kund*innen sprechen (z.B. Erkrankung o.ä.)?
Welche der Punkte wie beantwortet werden müssen, damit eine Debitkarte ausgegeben wird, kann aktuell noch nicht gesagt werden.“

Zusammengefasst: Die Bundesagentur für Arbeit hat für ihre 300 Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung offensichtlich einen Fehler bei der Verfahrensvergabe der „Sozialcard“ gemacht, daher müssen alle Zahlungen mit der „Sozialcard“ eingestellt werden.

Die Betroffenen bekommen jetzt folgende Schreiben: https://t1p.de/ltszk
Die BA klärt in dem Schreiben die kontolosen Betroffenen zutreffend auf. Sie verweist zutreffend in Anlehnung an § 47 Abs. 1 S. 1 SGB I auf die Zahlung „auf das Konto eines Dritten, z. B. eines Familienangehörigen oder eines sozialen Vereins“.

Wo die Jobcenter dann etwas kleinlauter wird, ist die Frage, was passiert, wenn das nicht möglich ist. Hier muss auf andere Weise das Geld an die Betroffenen „übermittelt werden“ (§ 47 Abs. 1 S. 2 SGB I). Die Rechtslage bedeutet für die Jobcenter verpflichtend: Barcodeauszahlung, Barscheck oder Einrichtung einer Auszahlstelle im Amt.

Ganz grundsätzlich dazu: Okay, die BA hat anscheinend das Ausschreibungsverfahren mit der Sozialcard verbaselt. Die Sparkassen sind zwar selbstständige Wirtschaftsunternehmen in kommunaler Trägerschaft, sie sind aber dem Gemeinwohl verpflichtet und haben den öffentlichen Auftrag, die angemessene und ausreichende Versorgung insbesondere der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise und des Mittelstandes, der Wirtschaft und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum nicht Druck auf diese Sparkassen ausgeübt wird hier gemeinwohlorientiert einzuspringen. .

Sie sind verpflichtet, auch bei schlechteren Erfahrungen mit Kunden Konten einzurichten und auch kurzfristig über Barschecks bei der Auszahlung der Geldleistungen einzuspringen.

Das Jobcenter Wuppertal hat das in richtungsweisender Art sichergestellt und damit eine geeignete Lösung für kontolose Leistungsbeziehende geschaffen (siehe: https://t1p.de/9b7g2 ).
Das können und müssen andere Jobcenter und andere Leistungsträger auch hinkriegen!