Bürgerbegehren zum Erhalt des Mühlentortellers zulässig
Bürgerschaft trifft Entscheidung zum weiteren Vorgehen.
Die Kommunalaufsicht hat heute der Hansestadt Lübeck die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Erhalt des Mühlentorkreisverkehrsplatzes mitgeteilt. Das Bürgerbegehren erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Das erforderliche Quorum wurde mit 10.661 gültigen Unterschriften erfüllt. Erforderlich wären 8.691 Unterschriften. Am 28. August 2026 ist bei der Hansestadt Lübeck das Bürgerbegehren „Erhalt des Mühlentor-Kreisverkehrsplatzes“ mit rund 12.000 Unterschriften eingereicht worden.
Für den Bürgerentscheid wird die Abstimmungsfrage wie folgt festgelegt: „Sind Sie dafür, dass der Mühlentorplatz als Kreisverkehr erhalten bleibt und im Bestand für den Fahrradverkehr sicherer gestaltet wird, statt ihn zu einer lichtsignalgesteuerten Kreuzung umzubauen?“
Klarstellend weist die Kommunalaufsicht darauf hin: „Von daher wird der bestehende Baumbestand auch nicht durch einen erfolgreichen Bürgerentscheid geschützt – insbesondere dann nicht, wenn der Umbau des bestehenden Kreisverkehrs aus Gründen der Verkehrssicherheit Baumfällungen erforderlich macht.“
Entscheidung über weiteren Ablauf liegt bei der Lübecker Bürgerschaft
Wie es mit dem Bürgerbegehren weitergeht, hängt nun von der Entscheidung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck ab. Sollte das Bürgerbegehren durch die Mitglieder der Bürgerschaft abgelehnt werden, muss ein Bürgerentscheid erfolgen. Dieser hat innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung der Kommunalaufsicht stattzufinden. Über den Abstimmungstag entscheidet die Bürgerschaft. Nach Schätzungen der Stadtverwaltung liegen die Kosten für die Durchführung eines Bürgerentscheids bei rund 498.000 Euro. Eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate kann im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens beschlossen werden.
Die Bürgerschaft kann aber auch beschließen, die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme umzusetzen. Erfolgt ein solcher Beschluss in unveränderter oder in einer von den Vertretungsberechtigten gebilligten Form, entfällt der Bürgerentscheid.
Bei einem Bürgerentscheid gilt die gestellte Frage als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dafür stimmt und diese Mehrheit zugleich mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten umfasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als abgelehnt.
