Kennzeichnungspflichten: Neue Regeln für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und Energydrinks
Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung sind zum 1. Juni 2012 in Deutschland neue Vorgaben für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke in Kraft getreten. Bereits heute müssen nach § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung koffeinhaltige Getränke auf der Speise- oder Getränkekarte gekennzeichnet sein. Nach § 6 Abs. 4 und 5 der Fruchtsaftverordnung gilt nun zukünftig eine detaillierte Kennzeichnungspflicht für „lose“ abgegebene koffeinhaltige Erfrischungsgetränke. Danach sind Erfrischungsgetränke mit einem Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter mit der Angabe „erhöhter Koffeingehalt“, gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, zu versehen.Normale Cola-Getränke fallen nicht unter die erweiterte Kennzeichnungspflicht, da ihr Koffein-Gehalt geringer ist. Dasselbe gilt für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt, deren Verkehrsbezeichnung die Wortbestandteile „Kaffee“ oder „Tee“ enthält.
Betroffen von der neuen Kennzeichnung sind vor allem Energydrinks wie z.B. Red Bull. Wie das Bundesministerium für Ernährung dem DEHOGA versicherte, gilt die Pflicht zur Kennzeichnung jedoch nicht für Energy Drinks, die verpackt, also z.B. in Form einer Dose in der Gastronomie ausgegeben werden. Ebenso sind alkoholhaltige Mischgetränke (z.B. Wodka Energy) vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
Kennzeichnung:
Werden Energydrinks als lose Ware an den Verbraucher abgegeben (also nicht die Dose, sondern bereits abgefüllt ins Glas), muss die Kennzeichnung auf folgende Art und Weise zu erfolgen:
- auf einem Schild auf oder neben dem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk oder
- bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten oder
- bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung
In den Fällen 2 und 3 darf die vorgeschriebene Angabe in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf die Fußnoten hingewiesen wird. So können beispielsweise Gaststätten oder Diskotheken beim Ausschank im Glas einen Hinweis auf der Getränkekarte auch weiterhin über Fußnoten oder durch einen Aushang umsetzen.
Übergangsfrist:
Es ist eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung vorgesehen, d.h. die Pflicht zur Kennzeichnung besteht ab dem 1. Juni 2013.