Mehrwertsteuer Gastronomie
Anders als in den Medien zuletzt zu lesen war, plant das Bundesfinanzministerium nach den dem DEHOGA vorliegenden Informationen für das Essen an Imbissbuden keinen einheitlichen Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Mehrere Medien hatten berichtet, dass das Ministerium eine solche einheitliche Besteuerung anstrebe – unabhängig von der Frage, ob das Essen im Stehen oder an Tischen verzehrt wird. Zwar soll es nach der geplanten neuen Verwaltungsanweisung, deren Entwurf dem DEHOGA zur Verfügung gestellt wurde, tatsächlich eine klarere Abgrenzung der Umsätze an Imbissen geben. Allerdings sollen weiterhin sowohl der reduzierte als auch der volle Steuersatz zur Anwendung kommen. Vorgesehen ist, dass immer dann, wenn der Imbissbetreiber eine Sitzgelegenheit (beispielsweise eine Bierzeltgarnitur) anbietet, der volle Mehrwertsteuersatz gelten soll – egal, ob der Gast tatsächlich im Sitzen isst oder dabei stehen bleibt. Nur wenn keine Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden, soll der reduzierte Mehrwertsteuersatz auch dann gelten, wenn der Gast vor Ort (dann aber natürlich im Stehen) isst.
Diese Korrektur ist dem jüngsten BFH-Urteil geschuldet. Aus Sicht des DEHOGA bedarf es einer grundlegenden Reform, die dafür sorgt, dass für alle Speisen – unabhängig von der Art der Zubereitung und dem Ort des Verzehrs – ein einheitlicher reduzierter Steuersatz gilt. Die steuerliche Benachteiligung der Gastronomie gehört endlich beendet.