Die Frage welche Inhalte und Zusatzstoffe von Gerichten dem Gast in welcher Form zugänglich gemacht werden müssen, hat in den vergangenen Jahren zunehmend für Diskussionsstoff gesorgt. Das Landgericht München zumindest setzt in einem aktuellen Urteil bei dieser Frage (auch) auf den informierten Verbraucher. Anders als von Verbraucherzentralen gefordert, müsse Burger King in seiner Online-Werbung deshalb die Zusatzstoffe in den Gerichten nicht auflisten. Eine grobe Übersicht der Zutaten ist nach Ansicht der Richter ausreichend. Der informierte Verbraucher könne sehr gut zwischen reinen Naturprodukten und industrieller Fertigung unterscheiden. Die normalen Durchschnittsverbraucher, „zu denen auch die Mitglieder dieser Kammer gehören“, wüssten ziemlich genau, dass in derartigen Dia-Show-Präsentationen nicht sämtliche Inhaltsstoffe aufgelistet werden.
Die Verbraucherzentralen hatten im Rahmen einer Unterlassungsklage argumentiert, dass es irreführende und unlautere Werbung sei, wenn den Verbrauchern Informationen z.B. über Emulgatoren oder Farbstoffe in der Werbung vorenthalten würden. Auch unlauteren Wettbewerb sah das Gericht nicht, da nur dort, wo die Ware zu erwerben sei, die Zusatzstoffe angegeben werden müsse – ein Kauf im Internet sei jedoch nicht möglich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Rechtsmittel können noch eingelegt werden.
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