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Politik & Wirtschaft

Fachbereiches Verkehr der Gewerkschaft ver.di: Schwelender Tarifkonflikt im Lübecker Hafen

Zwischenzeitlich hatten sich die organisierten Lübecker Hafenarbeiter auf einer Mitgliederversammlung am 20. Juni 2013 mit großer Mehrheit entschlossen, brav geforderte Mehrleistung und Sonntagsarbeit als einseitigen Beitrag der Deeskalation zu erbringen, um so auch als positives Signal an die Kunden des Hafens zu senden, während nun in dieser Woche die Lübecker Hafen-Gesellschaft dieses den Hafenarbeitern mit der Hilfestellung für ein tarifloses Konkurrenzunternehmen „dankt“ und so auf einem zarten „Friedenspflänzchen“ herum trampelt.Hintergrund I:

Ergänzend erhalten Sie als weiteres Hintergrundwissen zwei Schreiben der Gewerkschaft ver.di an die Kunden des Lübecker Hafens, an den Verein der Lübecker Spediteure und an die Lübecker Schiffsmakler vom 25.06.2013, indem die Kunden über den Beitrag der Hafenarbeiter zur Deeskalation informiert wurden.

Hintergrund II:

Allgemeine Erläuterung zur Arbeitnehmerüberlassung:

Abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen, benötigen Arbeitgeber, sie ihre Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen wollen, gemäß § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, so handelt es sich dabei um eine illegale Arbeitnehmerüberlassung.

Verleiht ein Arbeitgeber, dem bereits von einer anderen zugelassenen Personalgestellungsgesellschaft Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wurden, dieses Personal weiter an einen anderen Arbeitgeber, so handelt es sich dabei um eine Kettenleihe, die grundsätzlich unzulässig ist (siehe § 1 Abs. 11 der Geschäftsanweisung zum AÜG der Bundesagentur für Arbeit).

Verstöße gegen das AÜG werden gemäß § 16 AÜG je nach Verstoß mit Geldbußen zwischen 1000 und 500.000 € geahndet. Zuständig sind – wieder getrennt nach Art des Verstoßes – entweder die Behörden der Zollverwaltung oder die Bundesagentur für Arbeit.

Hintergrund III:

Erläuterung zur Besonderheit der legalen Personalüberlassung im Lübecker Hafen:

Der Lübecker Hafenbetriebsverein e. V. (HBV) ist eine legale Gemeinschaftseinrichtung der im Hafen ansässigen Unternehmen, die je nach Bedarf Personal an die Hafenunternehmen verleiht, die Mitglied in dem Verein sind. Auf dieses Weise ist einerseits immer ein ausreichender Pool an Arbeitskräften vorhanden, andererseits wird so die zum Beispiel zu Beginn des vergangenen Jahrhunderts übliche unstetige Beschäftigung von Hafenarbeitern verhindert (Stichwort: Tagelöhner). In anderen Hafenstädten wie Hamburg oder Bremen wird diese Aufgabe seit Jahrzehnten auf der Basis des Gesamthafenbetriebsgesetzes durch die GHBs erfüllt (GHB=Gesamthafenbetrieb).

In Lübeck ist die Lübecker Hafen-Gesellschaft neben weiteren Unternehmen Mitglied im HBV und entleiht dort Personal.

Die Fa. J. Johannsen & Sohn Seeschlepp und –transport GmbH ist ebenfalls Mitglied im HBV und dürfte Personal leihen – jedoch nicht die 2012 gegründete Tochtergesellschaft ähnlichen Namens mit dem Zusatz „Hafenservice“.