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Politik & Wirtschaft

Erbschaftssteuerdiskussion: Stegners Vorschlag ging in die richtige Richtung, aber:  Belegschaft statt Staat sollten Anteile erhalten.

DIE LINKE. Schleswig-Holstein sieht bei einer Reform der Erbschaftssteuer die Beteiligung der Belegschaft am Unternehmen als einen Gedanken.

„Unternehmen, welche die Erbschaftssteuer ohne Verkauf nicht bezahlen können, sollten über die Beteiligung ihrer Beschäftigten einen Ausweg erhalten. Anstatt, wie von Stegner gefordert, den Staat als Vermögensverwalter ohne Einfluss einzuschalten, sollte man jetzt über Modelle nachdenken, bei denen die Belegschaft Miteigentümer des Betriebes wird, um die anfallende Erbschaftssteuer zu senken“, so Landessprecher Jens Schulz.

Das Bundesverfassungsgericht hatte geurteilt, das die Erbschaftssteuer in zentralen Punkten gegen die Verfassung verstößt. Im Vorfeld dieses Urteils hatte Ralf Stegner (SPD) die Idee ins Spiel gebracht, dass der Staat Unternehmensanteile übernehmen könne, wobei er keinerlei Einfluss aufs Unternehmen ausübe und die Anteile jederzeit zum marktüblichen Preis zurückverkaufe.

„Stegner hat auch Recht, wenn er sagt, dass das Aufkommen aus der Erbschaftssteuer nicht sinken dürfe. Allerdings darf das nicht zu Lasten kleiner Familienbetriebe geschehen,  es müssen die Schlupflöcher gestopft und die Erbschaftssteuer vereinheitlicht werden“, so Schulz abschließend.

Die Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag fordert eine sozial gerechte Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit folgenden Eckpunkten: Die unterschiedlichen Vermögensarten werden steuerlich gleich behandelt. Alle Begünstigten erhalten einen einheitlichen Freibetrag in Höhe von 150.000 Euro. Für Erben/-innen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, für minderjährige Kinder, für Hinterbliebene aus einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder alternativ für eine von der Erblasserin oder dem Erblasser benannte Person verdoppelt sich der Freibetrag auf 300.000 Euro. Damit ist sichergestellt, dass durchschnittliches Wohneigentum nicht besteuert wird. Zusätzlich wird der Steuertarif vereinheitlicht. Der Spitzensteuersatz der Erbschaftsteuer beträgt 60 Prozent und gilt ab einem zu versteuerndem Erbe von drei Millionen Euro zuzüglich des jeweiligen Freibetrags. Großzügige Stundungsregelungen verhindern, dass das Fortbestehen von kleinen und mittleren Unternehmen gefährdet wird.