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Politik & Wirtschaft

Arbeitslose müssen ihren Arbeitsvermittler in die Urlaubsplanung einbeziehen

Im Gegensatz zu beschäftigten Arbeitnehmern haben Arbeitslose keinen Rechtsanspruch auf Urlaub. Wer ohne Genehmigung weg fährt, hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für Arbeitslose steht die Suche nach einem Arbeitsplatz im Vordergrund und sie müssen deshalb jederzeit erreichbar sein. „Ebenso wie in einem Betrieb üblich, kann man auch hier nicht einfach wegfahren, sondern muss dieses vorher besprechen, beantragen und genehmigen lassen. Anders als berufstätige Arbeitnehmer haben Arbeitslose aber keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Nur wenn Arbeitsmöglichkeiten oder berufliche Weiterbildungen nicht beeinträchtigt werden, gibt es grünes Licht für die Abwesenheit. Ein Anruf unter der 0180 1 555111* sollte spätestens ein bis zwei Wochen vorher erfolgen, um auch finanzielle Nachteile zu vermeiden“, erklärt Wolfgang Werner, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Lübeck.

Die Regelungen im Einzelnen: Bei einer genehmigten Abwesenheit bis zu drei Wochen werden die Geldleistungen weitergezahlt. Dauert der Urlaub über drei, aber nicht über sechs Wochen, wird ebenfalls für die ersten drei Wochen Geld gezahlt. Beabsichtigt der Arbeitslose über sechs Wochen zu verreisen, hat er für die gesamte Zeit keinen Anspruch auf Geldleistungen. Wer ohne Zustimmung verreist oder seine Abwesenheit über drei Wochen hinaus verlängert, muss das bereits erhaltene Geld wieder zurückzahlen und sogar mit einem Bußgeld rechnen.

Ähnliche Regelungen (§7 SGB II) gelten für Arbeitslosengeld II – Bezieher. Sie sollten sich deshalb bei Urlaubsplanungen unbedingt mit ihrem persönlichen Ansprechpartner in der zuständigen Arbeitsgemeinschaft in Verbindung setzen. Auch ALG II Empfänger verlieren ihren Anspruch auf Leistung, wenn sie ohne Zustimmung verreisen.

Ein Urlaubsgeld für Arbeitslose gibt es übrigens nicht.