Arbeitsverträge, Mietverträge und Geschäftskorrespondenz – Wichtige Regelungen für Unternehmen
chleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Grundsätzlich gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit: Unternehmen können rechtsgültige Verträge formfrei und sogar mündlich schließen. Allerdings gibt es von dieser Regel einige wichtige Ausnahmen, wie zum Beispiel bei Arbeitsverträgen. Wird die in diesen Fällen vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist der Vertragsschluss nach § 125 BGB ungültig.
Schriftlich ist nicht Schriftform
Bei Verträgen, die vorgeschriebenen Regeln entsprechen müssen, kann insbesondere die Schriftform erforderlich sein. Schriftform bedeutet, dass beide Vertragspartner eigenhändig und mit vollem Nachnamen ein schriftliches Vertragsdokument unterzeichnen müssen. Eine einfache E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis somit nicht. Wenn beide Seiten damit einverstanden sind, kann die Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden, soweit das Gesetz diese Form nicht ausschließt. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Zertifikat, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wird.
Kündigung von Arbeitsverträgen
Auch die Kündigung von Arbeitsverträgen erfordert zwingend die Schriftform – für Arbeitnehmer genauso wie für Arbeitgeber. Wird einem Angestellten gekündigt, muss der Geschäftsführer selbst oder eine andere kündigungsberechtigte Person wie ein Prokurist handschriftlich unterschreiben. Das Kündigungsschreiben ist dem Arbeitnehmer im Original zu übergeben oder muss ihm bei Abwesenheit per Post oder Boten zugehen. Auch die Befristung von Arbeitsverträgen hat in der Schriftform zu erfolgen. Andernfalls gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.
Miete von Geschäftsräumen
Gewerbemietverträge sollten ab einer Laufzeit von mehr als einem Jahr stets in der Schriftform und unter Berücksichtigung aller relevanten Einzelaspekte abgeschlossen werden. Hierzu gehören die genaue Beschreibung der Mietsache, die Benennung von Vermieter und Mieter sowie die Miethöhe einschließlich derjenigen Nebenkosten, die der Mieter übernimmt, und die Laufzeit. Wird diese nicht festgelegt, gelten automatisch die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen. Dann könnte der Vermieter am Quartalsanfang und mit Wirkung zum Ende des nächsten Quartals, also mit einem Vorlauf von sechs Monaten, die Geschäftsräume kündigen.
Pflichtangaben in Geschäftsbriefen
Ferner sollten Unternehmen beachten, dass für viele Geschäftsbriefe gesetzliche Regelungen bestehen, welche Angaben zu machen sind. Prinzipiell gehören hierzu alle Informationen, die auch im Impressum stehen wie der vollständige, im Handelsregister eingetragene Firmenname, die Rechtsform sowie die Handelsregisternummer. Die konkreten Vorgaben hängen von der Rechtsform ab. Dies betrifft den gesamten an externe Empfänger gerichteten Schriftverkehr wie zum Beispiel Angebote oder Bestellbestätigungen per Brief, E-Mail oder Fax.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/.
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