Auswirkungen der Lohnsteuerklassen auch bei Lohnersatzleistungen!
Ehepartner stellen sich immer wieder die Frage, welche Lohnsteuerklassenkombination ist für uns am besten? Hier treten steuerliche Folgen
– aber auch erhebliche Folgen hinsichtlich von Sozialleistungen auf. Für Ehepartner gibt es die Möglichkeiten der folgenden Kombinationen, wobei der Ehemann immer zuerst genannt ist: III/V, IV/IV sowie V/III.Bei einem Bruttoentgelt von € 3.500,– fallen bei der Lohnsteuerklasse III
Lohnsteuern von € 350,66 bei IV 618,56 und bei V € 975,58 (Quelle: Stollfuß
Tabellen Lohnsteuer 2011) an. Daneben werden noch der Solidaritätszuschlag, die
Kirchensteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Allgemein gilt die
Faustformel: Verdient ein Ehepartner doppelt soviel wie der Andere, führt die
Lohnsteuerklassenwahl III (für den Besserverdienenden) und V (für den Partner) zu
dem niedrigsten Lohnsteuerabzug.
Man sollte aber gerade bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V bedenken, dass
diese Kombination in der Praxis bei der in diesen Fällen obligatorischen
Einkommensteuerveranlagung oft zu Nachzahlungen führt. Anders herum werden bei
der Einkommensteuerveranlagung zuviel bezahlte Lohnsteuerbeträge des Jahres
durch das Finanzamt zurückgezahlt.
Aber worauf hat die Lohnsteuerklasse weitere Auswirkungen?
Nach dem Nettoeinkommen richten sich nämlich auch bestimmte
Lohnersatzleitungen, wie z. B. Arbeitslosengeld I, Mutterschutzgeld, Krankengeld
und Elterngeld. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % (mit anrechenbarem Kind 67 %)
des letzten Nettoentgeltes. Bei einem Bruttoeinkommen von € 3.500,– erhält ein
Arbeitsloser zum Beispiel monatlich ca. € 430,– weniger Arbeitslosengeld bei der
Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Lohnsteuerklasse III. Ändert ein Arbeitsloser
während der Arbeitslosigkeit seine Lohnsteuerklasse von III auf V, damit der
Ehegatte mehr Nettoentgelt erzielt, mindert sich zeitgleich das Arbeitslosengeld. Ein
„Zurückwechseln“ der Lohnsteuerklasse korrigiert diesen Umstand nicht! Ferner wird
ein Wechsel der Lohnsteuerklasse kurz vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit aus rein
leistungsrechltichen Aspekten nicht akzeptiert. Beim Elterngeld ist dies anders: Die
zuletzt gültige Lohnsteuerklasse ist immer die maßgebliche Grundlage für die
Berechnung des Elterngeldes.
Auch bei einer so unscheinbaren Entscheidung wie der Lohnsteuerklassenwahl kann
Ihnen Ihr Steuerberater ein wertvoller Berater sein und Ihnen bei der richtigen
Entscheidung auch noch finanzielle Vorteile bringen.
Ute Kaufhold, Rendsburg