Bundeskabinett verschlimmbessert und beschließt Gesetzentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Bundeskabinett verschlimmbessert und beschließt Gesetzentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht – Ein erster Vergleich ergab einige eher kosmetische, jedoch auch eine inhaltliche Änderung, und zwar in dem Punkt der unbegrenzten Wohnpflicht in der Erstaufnahme (Änderung § 47 AsylG).
Diese soll jetzt nicht mehr für alle gelten, sondern nur noch für diejenigen, deren Asylantrag als unzulässig (das sind Dublinfälle und ggf. in einem Dublinvertragsstaat Anerkannte) oder als offensichtlich unbegründet (hier soll es aber alle treffen, nicht nur die aus den sicheren Herkunftsländern) abgelehnt wurden.
Das ist zwar einerseits eine Entschärfung gegenüber dem ersten Referentenentwurf, wird aber möglicherweise nach Inkrafttreten dazu führen, dass die Bundesländer von der Möglichkeit der Wohnverpflichtung im Lager eher Gebrauch machen. Insbesondere bei i.E. „besonders unbeliebten“ Flüchtlingen, die schnell abgeschoben werden bzw. bei denen Integrationsleistungen in Kommunen von vornherein nicht zum Tragen kommen sollen. So verstanden birgt die nunmehr vom Bundeskabinett beschlossene Regelung noch mehr das Potential zum Entstehen von „Sonderlagern“ zu führen, als es die Spezialregelung aus dem Asylpaket II hatte.
Hier die beiden unterschiedlichen Wortlaute:
Nach § 47 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
Fassung Referentenentwurf v. 15.2.2017
„(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.“
Fassung aus dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf v. 22.02.2017
„(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. Insbesondere ist § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu beachten, wonach der Ausländer unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen ist, wenn das Bundesamt nicht oder nicht kurzfristig entscheiden kann, dass der Asylantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.“