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Bauen & Wohnen

Den Garten winterfest machen – So hilft der Fiskus mit

Neustadt a. d. W. (ots) –

Anmoderationsvorschlag: Ärmel hoch, Gartenhandschuhe an und los geht’s, denn jetzt gibt’s viel zu tun. Schließlich muss nochmal der Rasen gemäht, die Hecken und Bäume geschnitten, das Unkraut gejätet und alles im Garten und rund ums Haus fit für den Winter gemacht werden. Das ist viel Arbeit, für die sich manche Hilfe holen. Das kostet zwar Geld, aber einen Teil davon kann man sich mit der Steuererklärung wieder zurückholen. Mein Kollege Mario Hattwig berichtet.

Sprecher: In der Steuererklärung kann man die Kosten für eine Gartenhilfe als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen angeben. Das betrifft Arbeiten, die normalerweise von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten – also sowas wie Rasenmähen, Unkrautjäten, Pflanzarbeiten oder Heckenschneiden. Größere Arbeiten gelten als Handwerkerleistungen, so Christina Georgiadis vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe, kurz VLH.

O-Ton 1 (Christina Georgiadis, 15 Sek.): „Das ist dann so etwas wie Erde ausheben, Terrasse pflastern oder auch einen Rollrasen legen. Übrigens kann man auch die Kosten für die Entsorgung von Grünschnitt angeben, wenn der Gärtner das in Rechnung stellt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Garten neu anlegt oder nur umgestaltet wird.“

Sprecher: Für Handwerkerleistungen gilt generell: 20 Prozent der Lohnkosten und maximal 1.200 Euro im Jahr werden vom Finanzamt anerkannt.

O-Ton 3 (Christina Georgiadis, 12 Sek.): „Das gleiche Prinzip gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen. Auch hier werden 20 Prozent der Kosten anerkannt, aber mit einem großen Unterschied: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.“

Sprecher: Allerdings nur unter zwei Bedingungen: Erstens, man muss selbst in dem Haus wohnen, zu dem der Garten gehört. Das können auch Ferienhäuser sein. Und…

O-Ton 2 (Christina Georgiadis, 14 Sek.): „…das Haus oder die Ferienwohnung darf kein Neubau sein. Und als Neubau gilt eine Immobilie im Steuerrecht bis zu dem Zeitpunkt, wenn sie bezugsfertig ist. Sobald die Wohnung oder das Haus so weit fertig gestellt ist, dass man einziehen kann, ist die Neubauphase rum.“

Sprecher: Damit das zuständige Finanzamt die Kosten anerkennt, muss man die Rechnung mit Rechnungsnachweis bezahlt haben, also zum Beispiel per Überweisung. Bar bezahlte Rechnungen erkennt das Finanzamt nicht an, selbst, wenn man eine Quittung hat.

O-Ton 3 (Christina Georgiadis, 24 Sek.): „Wichtig ist außerdem, dass auf der Rechnung die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sind – denn Materialkosten werden nicht anerkannt. Für Mieter gibt es eine andere Möglichkeit, denn die haben in der Regel keine Rechnung, weil ein Handwerker oder Dienstleister meistens vom Vermieter beauftragt werden. Für Mieter reicht die Nebenkostenabrechnung, um die Kosten geltend zu machen, wenn die Posten darin aufgeführt sind.“

Sprecher: Hilfe zu solchen und anderen steuerlichen Themen bekommt man bei der VLH.

O-Ton 4 (Christina Georgiadis, 14 Sek.): „Mehr Infos finden Sie auf unseren Webseiten unter www.vlh.de. Unsere bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen stehen Ihnen gerne zur Verfügung – einfach telefonisch oder per Mail melden und mit der Beraterin oder dem Berater einen Termin ausmachen.“

Abmoderationsvorschlag: Wer die ganze Gartenarbeit nicht alleine machen kann oder will, kann sich gerne Hilfe holen. Und das lohnt sich gleich doppelt: Denn Sie haben Unterstützung, um alles noch vor dem Winter zu schaffen, und der Fiskus beteiligt sich an den Kosten! Mehr Tipps dazu und zu vielen weiteren Themen rund um die Einkommensteuererklärung bekommen Sie vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe und unter www.vlh.de.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Mail:christina.georgiadis@vlh.de
Tel.:06321/49010

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell

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