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Politik & Wirtschaft

Die letzte Steuererklärung

Regenstauf (ots) – Ein Todesfall ist per se unangenehm und mit jeder Menge Bürokratie verbunden. Diese macht vor der Einkommensteuererklärung nicht halt. Jeder Bürger ist ein Leben lang steuerpflichtig und im Jahr des Todes bleibt die Pflicht bestehen. Da der Verstorbene dieser nicht mehr nachkommen kann, wird sie Aufgabe der Erben. Auf sie gehen alle steuerlichen Verpflichtungen und Rechte des Toten über. Zu dem Erbe kommt also noch eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung hinzu. Dokumente post mortem beschaffen Oftmals ist es zeitintensiv genug, die Wohnung des Verstorbenen zu räumen. Dazu kommt, dass alle Papiere im Nachlass einzeln gesichtet, sortiert und mitgenommen werden müssen, damit keine Belege für die bevorstehende Einkommensteuererklärung verloren gehen. Ältere Belege sollten nicht leichtfertig entsorgt werden, denn es können gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften zum Tragen kommen. Vorschnell vernichtete Dokumente können nicht einfach und nicht in jedem Fall bei Bedarf wiederbeschafft werden. Um Auskünfte über den Verstorbenen einholen zu können, ist in jedem Fall der Erbschein vorzulegen, der die Rechtsnachfolge nachweist. Hilfe bei Steuerangelegenheiten Ist der Verstorbene Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein, können die Erben im Todesjahr weiterhin vom Profi die Steuererklärung erstellen lassen. „Wurde in den Vorjahren für den Dahingeschiedenen eine Steuererklärung erstellt, so sind die personenbezogenen Angaben des Erblassers vorhanden, was die Sache für die Erben leichter macht“, erklärt Jörg Gabes, Vorstand der Lohi. Bei Unklarheiten über die Einkünfte des Verstorbenen kann notfalls das Finanzamt auch Auskunft erteilen, indem sie die Steuererklärungen der Vorjahre in Kopie herausgibt. Dafür ist zwingend der Erbschein erforderlich. Bei einer gemeinsamen Veranlagung muss der Verwitwete der Auskunftserteilung zustimmen. Gesetzliche Abgabefristen beachten Auch wenn der Tod eines nahen Angehörigen die Hinterbliebenen lähmt, die Steuererklärung sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden, denn auch die Erben sind an die reguläre Frist zur Abgabe gebunden. Sollte diese nicht eingehalten werden können, weil z. B. Unterlagen fehlen, kann beim Finanzamt um Aufschub gebeten werden. Eine Steuererklärung ist unter anderem verpflichtend, wenn der Erblasser im Jahr seines Todes Einkünfte erhalten hat, die noch nicht besteuert wurden. Aufteilen des Steuerergebnisses Während Steuerschulden die Erbmasse des Erblassers mindern, ist die Aussicht auf eine Erstattung möglicherweise eine kleine Motivation, um die Steuererklärung für den Erblasser anzufertigen. Ist der Verstorbene unmittelbar aus dem Arbeitsleben ausgeschieden, gibt es in der Regel Geld zurück, da der monatliche Lohnsteuerabzug dann zu hoch ausfiel. Ist die Steuererklärung für den Verstorbenen nicht verpflichtend, kann sich die freiwillige Abgabe durch die Erben lohnen. Diese kann bis vier Jahre nach dem Ende des Todesjahres eingereicht werden. Bei Erbengemeinschaften werden sowohl die Steuererstattung als auch etwaige Steuerschulden auf die Erben gemäß ihren Erbquoten aufgeteilt. www.lohi.de/steuertipps Kontakt für Rückfragen: Nicole Janisch, Pressereferentin Tel: 09402 503147 / E-Mail: presse@lohi.de Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf www.lohi.de Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell

Quelle: presseportal.de