Wissenschaft

Die Kirchenleitung begrüßt die Veränderung des Schulgesetzes

NordelKirche0506
Kiel (kt). In ihrer jüngsten Sitzung hat die Kirchenleitung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu dem vom Ministerium für Bildung und Frauen vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein Stellung genommen. Insgesamt begrüßen die Mitglieder des kirchlichen Leitungsgremiums die von der Landesregierung geplanten Veränderungen, mit denen auf die neuen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anforderungen an das Schulwesen, die Ergebnisse von internationalen Lernleistungsuntersuchungen sowie die rückläufigen Schülerzahlen reagiert wird.Die Kirchenleitung befasste sich in der Diskussion des Gesetzentwurfes insbesondere mit dem evangelischen Religionsunterricht. „Wir nehmen mit Befriedigung zur Kenntnis und sind uns mit der Landesregierung darin einig, dass dieses Fach auch in Zukunft seine Bedeutung beibehält“, betonte der Vorsitzende der Kirchenleitung, Bischof Dr. Hans Christian Knuth. Man solle immer darauf hinweisen, so der Bischof weiter, dass „das Fach Religion eine eindeutige Forderung des Grundgesetzes darstellt und nicht aufgrund eines Privileges der Kirchen geschaffen wurde.“ Nicht nur in einer Zeit der Orientierungslosigkeit und Suche nach alten und neuen Werten, sondern auch in Zukunft spiele das Fach Evangelische Religion für die Schülerinnen und Schüler eine erhebliche Rolle. Dabei müsse gesichert sein, dass dieses ordentliche Lehrfach seine Wert behalte, wenn im Bereich der Gymnasien die Oberstufenzeit um ein Jahr verkürzt wird.
Ein weiterer Aspekt der Stellungnahme zum Gesetzentwurf betrifft das Kopftuch im Unterricht sowie das generelle Problem der weltanschaulichen Neutralität als Distanz oder Offenheit. Dabei gab die Kirchenleitung zu bedenken, dass eine Analyse der bisher vorliegenden Rechtsprechung und Fachliteratur zum Thema Kopftuch ergeben hat, dass auch auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen eine Differenzierung zwischen den Religionsgemeinschaften im Hinblick auf das Gebot der Neutralitätspflicht unzulässig ist. Dies bedeute konkret, dass bezüglich des Gebotes, auch im äußeren Erscheinungsbild religiöse Neutralität zu wahren, eine Differenzierung zwischen dem für den Islam bedeutsamen Kopftuch und religiösen Symbolen anderer Religionsgemeinschaften – und damit auch der christlichen Kirchen – kaum möglich erscheint. Damit machte die Kirchenleitung deutlich, dass die Bekleidung der Lehrkräfte mit religiösem Hintergrund für sie keine Grundsatzfrage ist: wenn an einer Schule dadurch der Schulfriede gestört werde, müsse der jeweilige Einzelfall schul-intern geregelt werden.