Digital Markets Act: Käufer und nicht Besucher maßgeblich in Marktplatz-Diskussion
Berlin (ots) – Mit dem Digital Markets Act (DMA) möchte die EU alle Unternehmen in die Pflicht nehmen, die den Zugang ‚zu‘ und die Regeln ‚auf‘ digitalen Märkten bestimmen könnten („Gatekeeper“) und damit einen offenen und fairen Wettbewerb sicherstellen. Das neue Gesetz soll zudem einen einheitlichen Rechtsrahmen für Unternehmen unterschiedlichster Geschäftsmodelle und gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer herstellen. „Dieser Ansatz ist zwar grundsätzlich lobenswert, im Detail jedoch noch fehlerhaft. Anders als der One-Size-Fits-All-Ansatz der EU suggeriert, betreiben die Unternehmen auf digitalen Märkten sehr unterschiedliche Geschäftsmodelle. Eine Einheitslösung verbietet sich hier daher. Dies gilt insbesondere für die Definition der aktiven Endnutzer, die mitausschlaggebend dafür ist, welche Unternehmen laut DMA künftig als Gatekeeper gelten“, sagt Alien Mulyk, Europa-Expertin beim bevh. Dreh- und Angelpunkt für die Definition der „aktiven Endnutzer“ ist der Begriff des „unique user“, allerdings wird hier kein Unterschied zwischen transaktionsbasierten und nicht-transaktionsbasierten Geschäftsmodellen gemacht. Neben Nutzern, die tatsächlich einen Kauf tätigen, werden auch diejenigen dazu gezählt, die sich auf der Seite lediglich umschauen, recherchieren, oder sich „durchklicken“ – kurz: einen digitalen Schaufensterbummel im E-Commerce machen. „Die Zahl der „unique user“ ist im E-Commerce naturgemäß sehr viel höher als die der aktiv Einkaufenden. Dadurch fallen auf einen Schlag künftig auch viele europäische Wettbewerber unter die Gatekeeper-Definition. Diese digitalen Wachstumsunternehmen könnten aufgrund der vergleichsweise höheren regulatorischen Last ausgebremst werden. Das Ergebnis wäre weniger Wettbewerbsdynamik und das genaue Gegenteil dessen, was sich der DMA vorgenommen hat“, so Mulyk weiter und führt fort: „Deswegen begrüßen wir die Stellungnahme der Bundesregierung, die sich in den Trilogverhandlungen aus Kommission, Mitgliedstaaten und EU-Parlament für eine Ausdifferenzierung der Nutzer-Definition ausgesprochen hat. Sie hat richtig erkannt, dass es sich im Gegensatz zum Beispiel zu Social-Media-Plattformen bei den bekannten Online-Marktplätzen um transaktionsbasierte Plattformen handelt. Das heißt, dass sie ihren Umsatz durch den Verkauf von Waren generieren – also durch Nutzer, die den Service auch aktiv in Anspruch nehmen. „Unique users“ tragen vor allem bei solchen Plattformen zum Umsatz bei, deren Geschäftsmodell nicht transaktionsbasiert ist, und die ihre Einnahmen z.B. durch Werbung generieren. Marktplätze und Plattformen im E-Commerce nutzen solche Services zwar. Sie selbst verkaufen aber Produkte. Einnahmen durch andere Dienstleistungen wie durch Werbung oder Fulfillment-Services sind, wenn überhaupt, nur marginal vorhanden. Es kann hier also keine Einheitslösung geben, da bei E-Commerce-Plattformen eine Berechnung der aktiven Endnutzer nur auf Basis der Transaktionen sinnvoll ist.“ Pressekontakt: Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) Frank Düssler Friedrichstraße 60 (Atrium) 10117 Berlin Mobil: 0162 2525268 frank.duessler@bevh.org Original-Content von: Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh), übermittelt durch news aktuell
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