Dr. Axel Bernstein zu TOP 4: Der Gesetzentwurf geht an den wirklichen Problemen der Medien vorbei
Das Landespressegesetz des Landes Schleswig-Holstein formuliert in
- 1 Freiheit der Presse:
(1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch die geltenden Gesetze zugelassen sind.
(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.
Eigentlich ist damit alles gesagt. Aber eben nur eigentlich. Für eine freie Presse, die ihren demokratischen Auftrag erfüllen kann, bedarf es mehr als eines stabilen rechtlichen Rahmens.
Neben dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist Presse vor allem auch Unternehmertum.
Gerade im hier vornehmlich thematisierten Printbereich ist verlegerisches Unternehmertum ebenso eine wesentliche Grundlage für unabhängige und freie Berichterstattung.
Ein solches freies Unternehmertum braucht einen Markt. Die Bereitstellung und Verbreitung von qualitativ hochwertigen journalistischen Erzeugnissen muss also monetarisierbar sein. Dies ist im Zeitalter digitaler Informationsströme und -gewohnheiten nicht mehr so selbstverständlich gegeben, wie in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik.
Vor diesem Hintergrund findet die Debatte zur „Inneren Pressefreiheit“ statt und sie kann auch nicht ohne diesen Hintergrund gedacht werden.
Wenn die Piraten auf der einen Seite z.B. das Leistungsschutzrecht für Verlage ablehnen, weil sie der Auffassung sind, dass journalistische Inhalte frei zugänglich sein sollten und andererseits wirtschaftlich motivierte Einflussnahmen auf die Redakteure unterstellen, dann blenden Sie den Hintergrund dieser Diskussion – gerade im Printmarkt – bewusst einfach aus.
Ich kann nicht einer „Kostenlos-Mentalität“ das Wort reden und gleichzeitig gesetzgeberisch Qualitätsjournalismus erzwingen wollen.
Ich will dennoch diesen gedanklichen Ansatz der Piraten gar nicht ungeprüft vom Tisch wischen, wir sollten uns aber in der Ausschussberatung die Zeit nehmen, alle Facetten zu betrachten, die Einfluss auf die Qualität journalistischer Arbeit haben können.
Gut gemeint ist auch hier nicht gleich gut gemacht.
Zu Recht hebt der Gesetzentwurf der Piraten darauf ab, dass vielfach in einer Region nur noch eine Tageszeitung zu beziehen ist und verweist darauf, dass die Unabhängigkeit der Redakteure dadurch um so bedeutsamer werde.
Meiner Einschätzung nach zeichnen Sie hier ein schiefes Bild: Einflussnahmen der Chefredakteure oder gar der Verleger sind nach meinen Informationen kein relevantes Problem für Journalisten. Mit Redaktionsvertretungen und Redaktionsstatut werden sie den wenigen Fällen, in denen falsche Rücksichten z.B. auf große Anzeigenkunden genommen werden, nicht begegnen können.
Es stellen sich vielmehr neue rechtliche Fragen:
Während im Gesetzestext die Rede davon ist, dass die geforderte Redaktionsvertretung bei wichtigen Personalentscheidungen zu informieren sei, wird in der Begründung bereits von „Beteiligung“ gesprochen.
Welche Rechtsfolgen löst eine solche Formulierung und Lesart aus?
Oder:
Die Abgrenzung redaktioneller Unabhängigkeit und publizistischer Gesamtverantwortung erscheint mir durch denkbare Widersprüche zwischen den Absätzen
(1) und (5) des Gesetzentwurfes unklar.
Wir haben ein klar und gut formuliertes Pressegesetz mit 19 Paragraphen.
Für mich ist es mehr als fraglich, ob wir mit den vorgeschlagenen fünf neuen Absätzen den tiefgreifenden Strukturwandel der Medienlandschaft im digitalen Zeitalter wirklich zukunftsweisend gestalten.
Insofern:
Viele Themen für eine Ausschussberatung und ein Thema, dass es Wert ist, gründlich erörtert zu werden.