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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen: Anpassung nicht verpassen

Ab dem 1. Juli 2013 können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Die Pfändungsfreigrenzen werden um gut 1,5 Prozent erhöht. Das macht bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe fortan einen Freibetrag von 1.050 Euro, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.045,04 Euro geschützt. „Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten automatisch und ohne Übergangsregelung und müssen sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden“, pocht die Verbraucherzentrale NRW darauf, den ohnehin am Existenzminimum wirtschaftenden Schuldnern die Erhöhung des ihnen zustehenden Einkommens umgehend einzuräumen. Mit den folgenden Tipps weist sie den Weg, um die Anpassung an die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht zu verpassen:Neue Pfändungstabelle beachten: Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2013 zur Auszahlung gelangen. Durch die Erhöhung kann z. B. ein allein stehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro jetzt 1.121,53 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann nichts gepfändet werden. Die aktuellen Pfändungsgrenzen sind im Internet unter www.bundesgesetzblatt.de zu finden. Eine Übersicht gibt es auch in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.

  • Automatische Berücksichtigung: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Vorsorglich empfiehlt es sich daher, dass sich von Pfändung oder Abtretung betroffene Schuldner beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit kann irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger vorgebeugt und eine möglicherweise Arbeitsplatz gefährdende Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber vermieden werden.

 

  • Automatische Anpassung beim Pfändungsschutzkonto
    (P-Konto):
    Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt natürlich auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelfreibetrag von jetzt 1.045,04 Euro für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Grundfreibeträge für weitere Personen (393,30 Euro für die erste, weitere 219,12 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Neue Bescheinigungen sind nicht erforderlich – weder für bereits geschützte Freibeträge auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen oder Sozialleistungen, die in einer Bedarfsgemeinschaft entgegengenommen werden, noch für geschützte Geldeingänge, wie zum Beispiel Kindergeld.
  • Rückforderungen: Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesen die Nachzahlung der irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.
  • Achtung: Keine Automatik bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid! Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht automatisch. Dies ist zum Beispiel bei einem gerichtlichen Beschluss zum Schutz des unpfändbaren Einkommens bei einer Kontopfändung der Fall: Hier ist möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Liegt der Bescheid eines öffentlichen Gläubigers vor, muss bei diesem eine entsprechende Änderung beantragt werden. Hierbei ist Eile geboten, denn die alten Beschlüsse und Bescheide gelten so lange, bis dem Kreditinstitut eine anders lautende Entscheidung zugeht.

 

Wissenswertes rund um Kassensturz und Schuldenabbau enthält der Ratgeber „Geschafft: Schuldenfrei“ der Verbraucherzentrale NRW. Für Selbstabholer ist das 200-seitige Buch in allen Beratungsstellen für
9,90 Euro erhältlich. Per Post kommt es – zuzüglich 2,50 Euro für Porto und Versand – auch ins Haus. Bestellungen unter www.vz-ratgeber.de, per Telefon (0211) 38 09-555 oder Fax (0211) 38 09-235.