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EuGH stärkt Kundenrechte bei Gas und Strom! Preiserhöhungen in der Grundversorgung vielfach unwirksam!

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein begrüßt das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. Oktober 2014, welches die Verbraucherrechte im Bereich der Grundversorgung mit Gas und Strom stärkt. In der Grundversorgung ist jeder, der seit Öffnung des Marktes im Jahr 2001 noch nicht gewechselt hat oder der etwa nach einem Umzug Energie bezieht, ohne einen besonderen Vertrag abgeschlossen zu haben. Bisher hatten die Versorger ihre Preise mit dem bloßen Hinweis auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 GasGVV bzw. StromGVV (zuvor: § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung für Tarifkunden) angehoben. Das Gericht hat sich nun mit der Frage der Rechtmäßigkeit solcher Preiserhöhungen beschäftigt. Dabei hat es festgestellt, dass o.g. Vorschrift nicht mit Europäischem Recht vereinbar ist. Das bedeutet, dass die Erhöhungen nicht rechtmäßig erfolgten. Damit können die betroffenen Kunden zumindest die Anhebungen der letzten drei Jahre zurückverlangen.

Die Richter rügten die mangelnde Transparenz und den hierdurch unzureichenden Verbraucherschutz der deutschen Verordnungen. Denn diese enthielten bislang keine Verpflichtung der Energieversorger, ihre Kunden rechtzeitig über Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung zu informieren. Das Urteil bestätigt den Anspruch der Verbraucher auf wirkliche Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei Preisänderungen in der Grundversorgung.

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Urteil in deutsches Recht umsetzt. Aber auch schon für die Beurteilung der in diesem Zusammenhang bereits anhängigen Verfahren wird der BGH die Entscheidung der Luxemburger Kollegen berücksichtigen. Und auch der Gesetzgeber ist nun gefragt, um die Verordnung europarechtskonform zu verändern.

„Wir empfehlen Verbrauchern in der Grundversorgung, Widerspruch gegen die Preiserhöhungen der letzten drei Jahre einzulegen und die Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge zu fordern. Auch die monatlichen Abschläge sind entsprechend anzupassen“, so Julia Buchweitz, Juristin in der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hilft bei der Formulierung des Widerspruchs und der Rückzahlungsforderung sowie Fragen zu diesem Thema durch fachkundige und persönliche Beratung.