Geflügelpest in Schleswig-Holstein: Nachweis in Geflügelhaltung im Kreis Dithmarschen
KIEL. Im Kreis Dithmarschen ist die Geflügelpest in einem Zuchtbetrieb mit rund 6.740 Gänsen festgestellt worden. Nachdem das Landeslabor Schleswig-Holstein am Montag bei entnommenen Proben lebender und verendeter Gänse das aviäre Influenzavirus des Subtyps H5 nachgewiesen hatte, hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 bestätigt. Die rechtlich vorgeschriebene, tierschutzgerechte Tötung aller verbliebenen Gänse ist bereits erfolgt und die fachgerechte Entsorgung der verendeten als auch getöteten Gänse wurde sichergestellt.Um die betroffene Geflügelhaltung wird eine Sperrzone im Kreis Dithmarschen eingerichtet, in der rechtlich vorgegebene Regelungen für alle Geflügelhaltungen gelten. Diese umfassen unter anderem ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel. Weitere Informationen werden durch den Kreis Dithmarschen zur Verfügung gestellt.
Bereits Mitte Juli gab es zwei Geflügelpestausbrüche im Kreis Schleswig-Flensburg, bei dem insgesamt über 18.000 Stück Geflügel in den betroffenen Betrieben getötet werden mussten. Auch hierbei wurde vom Friedrich-Loeffler-Institut Geflügelpestvirus vom Subtyp H5N1 nachgewiesen.
Vor dem Hintergrund des aktuellen Geflügelpestgeschehens im Land ruft das Ministerium für Landwirtschaft, Ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) noch einmal eindringlich zur Einhaltung der landesweit geltenden Biosicherheitsmaßnahmen auf und erinnert an die am 23. November 2021 erlassene landesweit verbindliche Allgemeinverfügung über Biosicherheitsmaßnahmen für alle privaten und gewerblichen Halterinnen und Halter. Dort wird unter anderem vorgegeben, dass in den Haltungen gesonderte Schutzkleidung inklusive getrenntem Schuhwerk getragen werden muss. Alle Geflügelhaltungen müssen zudem vor den Eingängen zu den Stallungen Desinfektionsmatten oder -wannen zur Schuhdesinfektion einrichten. Personen müssen unmittelbar vor Betreten der Haltung ihre Hände waschen und desinfizieren. Transportmittel wie Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung unmittelbar zu reinigen und zu desinfizieren. Auch ist die Aufnahme von Geflügel über Märkte, Börsen oder den mobilen Handel verboten.
Um Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden, sollten Wildvögel von Geflügelhaltungen soweit wie möglich ferngehalten, beziehungsweise Anreize für Wildvögel, die Haltungen aufzusuchen, beseitigt werden. Die Geflügelpest-Verordnung enthält diesbezüglich verpflichtende Vorgaben. Danach darf Geflügel nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Zudem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
Hintergrund:
Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und daher staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann.
Nach einem Rückgang des Geschehens im Frühjahr erhöht sich aktuell in Schleswig-Holstein wieder die Anzahl der Nachweise bei Wildvögeln. Seit Juni wurde Geflügelpest des Subtyps H5N1 in 98 Proben aus sieben Kreisen vom Friedrich-Loeffler-Institut bestätigt. Das betroffene Artenspektrum umfasst dabei vor allem Brandseeschwalben und Basstölpel, aber auch Wildgänse und Möwen sowie Einzelnachweise bei Küstenseeschwalben, Flussseeschwalben, Eiderenten und Löfflern.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Informationen der Landesregierung: schleswig-holstein.de – Geflügelpest
Informationen des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/