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Bauen & Wohnen

Gutachter ist nicht gleich Gutachter

Für Immobiliengutachter oder Immobiliensachverständige gibt es in Deutschland weder eine eindeutige Begriffsdefinition noch ein Berufsgesetz. Um Gutachter zu werden, braucht man keine Zulassung. Auch das nötige Fachwissen muss nicht zwingend nachgewiesen werden. Insofern darf sich jeder „Sachverständiger“ oder „Gutachter“ nennen – rechtlich geschützt sind diese Begriffe nicht. Woher wissen Sie aber, ob ein Gutachter oder Sachverständiger tatsächlich das nötige Fachwissen besitzt, um Sie kompetent und umfassend beraten zu können?

Man unterscheidet allgemein zwischen öffentlich bestellten und vereidigten, selbsternannten sowie verbandsanerkannten Sachverständigen. Zur verlässlichen Ermittlung von Miet- und Verkehrswerten wird fundiertes Fachwissen benötigt. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben ihre besondere Sachkunde in einem umfangreichen Prüfungsverfahren vor der IHK unter Beweis gestellt. Nur bei Bestehen der Prüfung und wenn keinerlei Bedenken gegen ihre persönliche Eignung bestehen, dürfen sie diese Berufsbezeichnung verwenden.

Die Fachkompetenz und Sachkunde der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wird in regelmäßigen Abständen von der IHK überprüft; ebenso wird die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen vorausgesetzt. Somit liegt ihre fachliche Qualifikation deutlich über dem Niveau vieler, die sich selbst zum Sachverständigen ernannt haben.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verpflichten sich, bestimmte Grundsätze bei der Gutachtenerstellung einzuhalten (z. B. Klarheits- und Transparenzgebot, Objektivitätsgebot, Sachaufklärungsgebot). Aufgrund ihrer besonderen Eignung werden sie bei juristischen Auseinandersetzungen vom Gericht bestellt und spielen hier eine tragende Rolle bei der Erstellung finanziell bedeutsamer Bau- und Immobiliengutachten.