Das interaktive Online-Magazin seit 1999

Aktuelle Nachrichten, lokale Themen aus Kultur, Wissenschaft, Sport, Politik, Wirtschaft, Rezensionen und Veranstaltungen

Politik & Wirtschaft

Handwerk begrüßt Ausweitung der Anwendung des Steuerbonus für Handwerksleistungen

Der Bundesfinanzhof hat vor Kurzem entschieden, dass beim so genannten Steuerbonus für Handwerksleistungen auch Aufwendungen für Erweiterung- oder Umbauten an Gebäuden steuerlich geltend gemacht werden können. Auf eine Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten wird verzichtet.Dazu Horst Kruse, Präsident der Handwerkskammer Schleswig-Holstein: „Das Handwerk begrüßt die Entscheidung des Bundesfinanzhofes ganz ausdrücklich. Kruse zeigte sich in diesem Zusammenhang zuversichtlich, dass zukünftig noch mehr Kunden den Steuerbonus auf Handwerksleistungen in Anspruch nehmen würden. „Clevere Handwerksbetriebe sprechen ihre Kunden seit Jahren gezielt auf den Steuerbonus an. Er stellt ein Verkaufsargument dar, das man potentiellen Kunden auf keinen Fall vorenthalten sollte“.

Mit seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die lange Zeit umstrittene Frage geklärt, ob der Steuerbonus für Handwerksleistungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Einkommenssteuergesetz auch Maßnahmen umfasst, die steuerlich zu den so genannten Herstellungskosten führen. Dies ist etwa bei umfassenden Sanierungen der Fall, wenn beispielsweise das Dachgeschoss ausgebaut oder ein Wintergarten errichtet wird. Nach Ansicht der Richter komme es auf diese Unterscheidung nun nicht mehr an. Nach Ansicht der Bundesfinanzhofes werde nicht mehr zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten differenziert („§ 35 a Abs. 2 Satz 2 Einkommenssteuergesetz begünstigt deshalb Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands sowie Modernisierungsarbeiten und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen“).

Allerdings bleibt es dabei: Aufwendungen für so genannte Neubauten eines Gebäudes sind steuerlich nach wie vor nicht berücksichtigt.

Fördervoraussetzungen bleiben unberührt

An den bisherigen Fördervoraussetzungen ändert sich durch das Urteil des Bundesfinanzhofes im Übrigen nichts. Das Finanzamt erstattet bis zu 20 % von 6.000 Euro pro Jahr, als maximal 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt. Der Steuerpflichtige muss nach wie vor eine Rechnung des Handwerkers mit ausgewiesener Mehrwertsteuer sowie ausgewiesenen Arbeitskosten der Aufwendungen im privaten Haushalt sowie die Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebes auf Nachfrage des Finanzamtes einreichen.

Weitere Informationen zum Steuerbonus finden Sie in einem im Internet eingestellten Flyer zum kostenlosen Download (www.hwk-luebeck.de/uploads/media/Flyer_Steuerbonus_fuer_Handwerksleistungen_Stand_Januar.2013.pdf).