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Politik & Wirtschaft

Haus & Grund zu sommerlichen Temperaturen im Mietverhältnis

„In Wohn- und Gewerberäume müssen auch in den Sommermonaten erträgliche Innentemperaturen herrschen oder herbeigeführt werden können.“ Das erläuterte Rechtsanwältin Hendrickje Mundt von Haus & Grund Schleswig-Holstein anlässlich der aktuellen hochsommerlichen Temperaturen.
Allgemeine Vorgaben zu Raumtemperaturen finden sich in der DIN 1946 Teil 2, wonach z.B. bei Außentemperaturen zwischen 26 Grad Celsius und 29 Grad Celsius eine Innentemperatur zwischen 23 Grad Celsius und 26 Grad Celsius empfohlen wird. Nach der Arbeitsstättenrichtlinie soll in Arbeitsräumen eine Temperatur von 26 Grad Celsius nicht überschritten werden.

„In Wohnraum- und Gewerbemietverhältnisse sind diese Vorschriften zwar rechtlich nicht verbindlich, dienen aber als Anhaltspunkt.“, so Rechtsanwältin Mundt.

Kurzfristige Temperaturüberschreitungen im Hochsommer stellen grundsätzlich keinen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter ist zudem verpflichtet, zumutbare Gegenmaßnahmen zu ergreifen, also z.B. Vorhänge und Jalousien auf der Sonnenseite zu schließen und für ausreichend Lüftung zu sorgen.

Bei einer erheblichen und länger andauernden Überschreitung dieser Temperaturen liegt ein mietrechtlicher Mangel vor und der Mieter kann verlangen, dass geeignete Schutzvorrichtungen angebracht werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gebäude den anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2007, Az. 2 U 106/06). Unabhängig von der konkreten Raumtemperatur ist ein Mangel immer dann vorhanden, wenn die Überhitzung auf dem Defekt eines Bauteiles beruht, sich also z.B. eine Jalousie nicht mehr schließen lässt.

Die Höhe einer vom Mieter ggf. vorgenommenen Mietminderung ist abhängig von der Höhe und Dauer der Temperaturüberschreitung. Bei 26 Grad liegt die Minderung noch bei 0 % (vgl. auch KG, Urteil vom 05.03.2012, Az. 8 U 48/11), bei Raumtemperaturen im Sommer tagsüber dauerhaft von über 30 und nachts von mehr als 25 Grad bei 20%(vgl. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.05.2006, 46 C 108/04).

Bei den derzeitigen Temperaturen sollten Kellerräume nicht gelüftet werden, da die warme Luft an den kühleren Kellerwänden kondensiere und so Schimmelbildung verursachen könne. Das reguläre Stoßlüften der übrigen Räume solle zudem in den frühen Morgen- und späten Abendstunden durchgeführt werden, wenn keine Sonneneinstrahlung vorhanden ist, empfahl die Rechtsanwältin abschließend als Praxistipp.