Das interaktive Online-Magazin seit 1999

Aktuelle Nachrichten, lokale Themen aus Kultur, Wissenschaft, Sport, Politik, Wirtschaft, Rezensionen und Veranstaltungen

Tipps & Informationen

Immer schauen, was auf dem Button steht…

image001Kehl – Bereits seit dem 1. August 2012 gilt in Deutschland die so genannte „Button-Lösung“, mit der ungewollte Bestellungen und insbesondere „Abofallen“ im Internet verhindert werden sollen. Besucher von Websites müssen durch eine eindeutige Beschriftung des Bestellbuttons wie „Kostenpflichtig bestellen“ oder ähnliches darauf hingewiesen werden, wenn ein Service im Internet kostenpflichtig ist. Nur so weiß der Verbraucher, worauf er sich einlässt. Die „Button-Lösung“ wurde inzwischen von praktisch allen deutschen Anbietern im Internet eingeführt, was die Anzahl der Beschwerden über „Abofallen“ deutlich gesenkt hat.In anderen europäischen Ländern wurde die „Button-Lösung“ teilweise erst im Zuge der Umsetzung der neuen Verbraucherrechte-Richtlinie im Juni 2014 eingeführt. Hier gilt es, weiterhin die Augen offen zu halten. Aus verschiedenen Ländern sind dem Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland in letzter Zeit Fälle vorgelegt worden, in denen Verbraucher kostenpflichtige Abonnements „untergejubelt“ bekamen, weil die „Button-Lösung“ noch nicht angewandt wurde. Glücklicherweise kommen solche Fälle nur noch selten vor. Wer in so eine Falle „getappt“ ist, sollte nicht von vornherein klein beigeben, sondern kompetenten Rat einholen.

Um solchen Ärger von vornherein zu vermeiden, ist gesundes Misstrauen angebracht. Vor allem dann, wenn man seine persönlichen Daten oder seine Email-Adresse angeben soll. Beispielsweise hatten Verbraucher beim Besuch von Internet-Sites lediglich ihre Email-Adresse eingetragen, um Zugang zu einem vermeintlich kostenlosen Angebot zu erhalten – und wurden abschließend dennoch mit einer hohen Rechnung konfrontiert.

Ähnlich sieht es beim Laden von Apps im Internetaus. Gerade erst hat die EU-Kommission kritisiert, dass sich anfangs kostenlose Apps über so genannte „In-App-Käufe“ als sehr kostspielig entpuppen. Solche Apps sollen künftig deutlicher gekennzeichnet werden. Ein „In-App-Kauf“ ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Basisversion eines Spiels geladen wird. Anschließend wird der Spieler dazu animiert, weitere Spielelemente zu laden, die dann allerdings richtig ins Geld gehen. Das ist den Spielern „im Eifer des Gefechts“ oft nicht bewusst. Besonders hinterhältig wird es da, wo speziell Kinder die Zielgruppe sind. Dies zeigt der Fall eines 8jährigen Mädchens in England, das innerhalb kürzester Zeit für mehr als 4000 € Zusatzelemente für eine Spiele-App über die Kreditkarte ihres Vaters ordern konnte, ohne von den Kosten zu wissen. Auch in solchen Fällen wäre mit einer konsequenten Anwendung der „Button-Lösung“ für mehr Sicherheit für den Verbraucher gesorgt.

Grundsätzlich gilt: Wer aufgrund einer fehlenden oder unklaren Information über die Kosten eines Service in eine „Abofalle“ gerät, sollte sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland oder die eCommerce-Verbindungsstelle im Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. wenden. Beide sind in Kehl erreichbar und bieten kostenlos Rat und Unterstützung. Die eCommerce-Verbindungsstelle erreicht man im Internet über www.ecom-stelle.de, das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland unter www.evz.de.