Innenministerium SH will besonders Flüchtlingen mit Angehörigen im Bundesland helfen
Das Kieler Innenministerium hat am 30.12.2013 einen Erlass herausgegeben, der die Aufnahme der für Schleswig-Holstein erwarteten SyrerInnen aus dem Anfang Dezember von der Innenministerkonferenz beschlossenen sogenannten 2. Kontingent von 5.000 Flüchtlingen regelt. Nach einem Bund-Länder-Verteilungsschlüssel erhält Schleswig-Holstein aus jedem der bisher durch das BMI zur Aufnahme angeordneten Kontingente 168 Bürgerkriegsflüchtlinge.Demnach müssen die in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten dieser bis zu 168 Flüchtlinge sich nicht verpflichten, den Lebensunterhalt ihrer Angehörigen zu finanzieren. „Das ist eine große Hilfe und Erleichterung“, erklärte Innenminister Andreas Breitner dazu am Donnerstag (PE v. 2. Januar) in Kiel.
Auch der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein begrüßt den Beschluss über die Aufnahme weiterer Flüchtlinge aus dem syrischen Bürgerkrieg und die zeitnahe diesbezügliche Erlassregelung.
Gleichzeitig bleibt die Flüchtlingsorganisation aber bei ihrer Kritik an der schon seit Sommer bestehenden Verordnung vom 28.8.2013, die eigentlich die Familienzusammenführung für syrische Flüchtlinge mit Angehörigen in Schleswig-Holstein erleichtern soll. Die relevante Landesaufnahmeverordnung ist jedoch mit so vielen Voraussetzungen belastet – u.a. Verpflichtung zur Übernahme sämtlicher Kosten -, dass im Ergebnis kaum für Betroffene zum Tragen kommt. Laut Innenministerium konnten bis zum 17. Dezember 2013 nur 61 Vorabzustimmungen von den zuständigen Ausländerbehörden erteilt werden und 10 Personen auf Grundlage dieser Regelung nach Schleswig-Holstein einreisen.
Der Flüchtlingsrat appelliert an die schleswig-holsteinische Landesregierung – korrespondierend zum o.g. Erlass vom 30.12.2013 – auch die Landesaufnahmeverordnung zu erleichterten Familienzusammenführung vom 28.8.2013 dahingehend zu überarbeiten, dass die im Bundesland lebenden syrisch-stämmigen Personen eine effektive Chance auf Zusammenführung mit ihren auf der Flucht befindlichen Angehörigen erhalten.
Hintergrund:
Die meisten gemeldeten syrisch-stämmigen Personen in Schleswig-Holstein sind nach eigenem Bekunden oder nach Einschätzung der zuständigen Ausländerbehörden nicht in der Lage, die Voraussetzungen des Verwaltungserlasses zur Syrien-Familienzusammenführung zu erfüllen. Bürgerkriegsopfer nicht-syrischer Staatsangehörigkeit – z.B. Palästinenser oder staatenlose Kurden – kommen ohnehin nicht für Familienzusammenführungen in Betracht.
Weitere Informationen:
- Gemeinsame PE der Landesflüchtlingsräte und PRO ASYL v.4.12.2013
- Beiträge zur Situation syrischer Flüchtlinge im Nahen Osten in Der Schlepper Nr. 67/68