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Kabinett verabschiedet 3.000 € Inflationsausgleichsprämie

Kabinett verabschiedet 3.000 € Inflationsausgleichsprämie

Am Mittwoch hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe an die Koalitionsfraktionen verabschiedet, mit der die sog. Inflationsausgleichsprämie umgesetzt werden soll. Diese Maßnahme geht auf einen Vorschlag zurück, den Bundeskanzler Scholz im Rahmen der sog. „Konzertierten Aktion“ den jeweils acht beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, darunter auch DEHOGA-Präsident Guido Zöllick, gemacht hatte. Arbeitgeber sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, ihren Beschäftigten abgabenfreien Sonderzahlungen (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) von bis zu 3.000 € zum Ausgleich der Auswirkungen der Inflation zu zahlen.Der DEHOGA begrüßt Möglichkeiten, den Mitarbeitern mehr Netto vom Brutto zukommen zu lassen. Wichtig war und ist uns, dass die Prämie für die Unternehmer absolut freiwillig sein muss. Die Tarifentgelte für das Jahr 2023 sind für das Gastgewerbe ganz überwiegend verhandelt und sehen aufgrund der Mindestlohnerhöhung auf 12 € zum 1. Oktober 2022 bereits sehr erhebliche Entgeltsteigerungen vor, die für viele Betriebe bereits Personalkostensteigerungen am Rande des Leistbaren bedeuten. Aufgrund der aktuellen Situation und der massiven Kostensteigerungen, insbesondere der in vielen Betrieben geradezu explodierenden Energiekosten, kann und darf es hier keinen Automatismus geben. Wichtig war uns große Flexibilität bzgl. des Ob, des Umfangs und des Zeitpunktes eventueller Sonderzahlungen, vergleichbar der Vorgehensweise bei der Corona-Prämie. Die Frage, ob gastgewerbliche Betriebe zusätzliche Sonderzahlungen leisten können, hängt von der Energiepolitik der Regierung in den nächsten Monaten und der Konsumlaune der Gäste ab. Keinesfalls darf man jetzt eine breite Erwartungshaltung bei den Arbeitnehmern schüren.

Die vom DEHOGA formulierten rechtlichen Anforderungen sind in der Formulierungshilfe berücksichtigt. Insbesondere sieht sie vor, dass Arbeitgeberleistungen über einen langen Zeitraum, nämlich bis zum 31. Dezember 2024 begünstigt werden. Die Inflationsausgleichsprämie soll teilbar sein und kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Abgabenfreiheit ist nicht auf tarifliche Leistungen beschränkt. Somit kann jeder Hotelier und Gastronom frei entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang er eine Prämie gewährt.