Keine neue Kirchensteuer – nur neuer Erhebungsweg!
nformationsschreiben zum Thema Kirchensteuer, die seit Januar von Banken und Sparkassen an ihre Kunden verschickt werden, verursachen Unsicherheiten bei Kirchenmitgliedern. Aus diesem Anlass sagte heute (24. Januar) der Finanzdezernent der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), Oberkirchenrat Wichard von Heyden: „Es gibt keine neue Art der Kirchensteuer, sondern nur einen neuen Weg, wie Kirchensteuer im Zusammenhang von Kapitalerträgen bei Kirchenmitgliedern erhoben wird.“
Von Heyden erläuterte weiter: „Wie schon immer sind auch Kirchenmitglieder verpflichtet, Erträge aus Kapitalvermögen, die oberhalb des Sparer-Pauschbetrages (zurzeit 801 Euro bei Ledigen beziehungsweise 1.602 Euro bei Verheirateten und Lebenspartnern) liegen, zu versteuern. Sofern Kirchenmitglieder überhaupt Kirchensteuer zahlen, fällt dann auch auf die so genannte Abgeltungsteuer eine Kirchensteuer in Höhe von neun Prozent an.“ Neu hingegen sei nun, dass das Erhebungsverfahren der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer bei Kirchenmitgliedern automatisiert und vereinfacht wird. „Hiermit werden staatliche Vorgaben im Zusammenhang der Abgeltungsteuer umgesetzt“, betonte von Heyden.
In sehr vielen Informationsschreiben der Banken und Sparkassen fehle der Hinweis auf den Sparer-Pauschbetrag, merkte von Heyden an. „Selbstverständlich fallen auf die Kapitalerträge innerhalb des Sparer-Pauschbetrags keine Steuern und somit auch keine Kirchensteuern an.“ Von Heyden weiter: „Auch fehlt der Hinweis, dass im neuen Verfahren strengste Maßnahmen für den Datenschutz eingehalten werden. Die Erhebung erfolgt verschlüsselt und anonymisiert. Die Religionszugehörigkeit der Kunden wird den Bankmitarbeitenden nicht bekannt gemacht.“
Von Heyden verwies darauf, dass sich Bankkunden bei Fragen zur Kirchensteuer an die Kirchensteuer-Hotline der Nordkirche wenden können: „Unter 0800 1181204 stehen freundliche Mitarbeitende des Landeskirchenamt innerhalb der üblichen Bürozeiten für Fragen rund um das Thema Kirchensteuer zur Verfügung.“
Informationen:
www.nordkirche.de/service/kirche-und-geld
Steuerabteilung im Landeskirchenamt der Nordkirche in Kiel
Kirchensteuer-Hotline 0800 – 1181204 (für den Anrufenden kostenfrei) steuern@lka.nordkirche.de gern zur Verfügung.
• Ab dem 1. Januar 2015 ist es nicht mehr erforderlich, dass Kirchenmitglieder einen Antrag auf Einbehaltung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge bei ihrer Bank stellen. Der Kirchensteuerabzug erfolgt künftig in einem automatisierten Verfahren. Dieses war bereits mit Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge im Jahr 2009 beabsichtigt und konnte technisch erst jetzt umgesetzt werden.
• Kapitalerträge unterlagen auch vor Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge der Einkommensteuer und im Falle der Kirchensteuerpflicht der Kirchensteuer. Die Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge hat hieran nichts geändert. Es handelt sich somit nicht um eine neue beziehungsweise zusätzliche Steuer, sondern um ein neues Erhebungsverfahren. Abgeltungsteuer und Kirchensteuer fallen nur an, soweit die Kapitalerträge den so genannten Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (bei Ledigen) beziehungsweise 1.602 Euro (bei Verheirateten und Lebenspartnern) überschreiten. Übersteigen die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht, fällt somit keine Kirchensteuer an.
• Die Banken erhalten künftig vom Bundeszentralamt für Steuern das für die Erhebung notwendige Religionsmerkmal aus einer Datenbank (der so genannten KISTAM). Dieses erfolgt verschlüsselt auf elektronischem Wege unter Beachtung der hohen Anforderungen des Datenschutzes. Die Bankmitarbeitenden erhalten keine Kenntnis über die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden.
• Der Kunde hat die Möglichkeit, der Weitergabe des Religionsmerkmales an die Bank ausdrücklich zu widersprechen und einen Sperrvermerk setzen zu lassen. Dafür stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein amtliches Formular unter www.bzst.de zum Abruf bereit. Sofern ein Sperrvermerk gesetzt worden ist, sind die Kapitalerträge im Rahmen der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt für die Berechnung der Kirchensteuer zu erklären.