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Keine allgemeine Verlängerung der Verbrennungszeiten für Gartenabfälle

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Am Freitag, 31. März 2006, endet für die Bürger die Möglichkeit, Gartenabfälle zu verbrennen. „Auch wenn der Winter sehr lang war, wird es keine allgemeine Verlängerung zum Verbrennen der Gartenabfälle geben. Hierfür haben die unteren Abfallbehörden keine Ermächtigungsgrundlage, denn die Pflanzenabfallverordnung vom 18. Juni 2001 gestattet in keinem Fall eine allgemeine Verlängerung der Brennzeiträume für diese Art der Abfälle“, teilte Mecklenburg-Vorpommerns Umweltminister Prof. Dr. Wolfgang Methling heute in Schwerin mit. Nach der Verordnung dürfen pflanzliche Abfälle grundsätzlich nur vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober jeweils werktags für zwei Stunden in der Zeit von 8 bis 18.00 Uhr verbrannt werden. Dies gilt jedoch nur für Pflanzenabfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen und wenn die Eigenkompostierung oder die Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angebotenen Entsorgungssysteme nicht möglich oder zumutbar sind.

„Eine Ausnahme von den Brennzeiträumen kann nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch nur im Einzelfall erfolgen. Wer außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten Gartenabfälle verbrennen muss, hat eine Ausnahmegenehmigung bei der jeweils zuständigen unteren Abfallbehörde zu beantragen. Um Engpässe gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zusammen mit den Gemeinden eine ortsnahe Sammlung ermöglichen. Auch sollten die vor dem Osterfest regelmäßig angebotenen Sammelstellen für die Vorbereitung der Osterfeuer in den Gemeinden verstärkt genutzt werden“, teilte Umweltminister Methling mit.