LG Stuttgart spricht im Dieselskandal beim BMW 530d Schadensatz zu
Hamburg (ots) – In einem aktuellen Versäumnisurteil vom 05.08.2021 – 30 O 54/21 – hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass die BMW AG bei einem 530d wegen der Installation mindestens einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadensersatz leisten muss. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger erwarb das streitgegenständliche Dieselfahrzeug im August 2018 von der BMW Niederlassung Stuttgart zu einem Kaufpreis von 39.990,00 EUR. Nach Überprüfung der Betroffenheit vom Dieselskandal durch seine Anwälte reichte er beim Landgericht Stuttgart Klage gegen den Autohersteller ein. Das Landgericht verurteilte die BMW AG zu einer Zahlung an den Kläger in Höhe von 38.361,41 EUR. Den Schummel-Diesel muss die BMW AG zurücknehmen. Berechnungsgrundlage war der gezahlte Kaufpreis. Für die Nutzung des Fahrzeugs über 35.977 Kilometer nahm das Landgericht einen Abzug in Höhe von 2.953,78 EUR vor. Hinzugerechnet hat das Landgericht die im Rahmen der Finanzierung angefallenen Kosten in Höhe von 1.325,19 EUR. „Das Urteil zeigt, dass es für die BMW AG langsam eng wird“, kommentiert der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte die erstrittene Entscheidung. „Auch das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 28.05.2021 – 19 U 134/20 – kürzlich entschieden, dass wir eine Beteiligung der BMW AG am Dieselskandal schlüssig dargelegt haben.“ Aktuell bietet HAHN Rechtsanwälte BMW-Fahrern eine kostenfreie Erstbewertung bezüglich möglicher Schadensersatzansprüche gegen die BMW AG an. Häufig betroffen sind Modelle, die in die Euronormen 5 und 6 eingestuft sind. „Vergleichbar mit den Klagen gegen die Volkswagen AG werden auch die Prozesse gegen die BMW AG gewonnen werden, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist“, erklärt Rugen abschließend. Die Kläger erhalten dabei den Kaufpreis sowie eventuelle Finanzierungskosten unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile erstattet und geben das manipulierte Fahrzeug an die BMW AG zurück. Alternativ könne aber auch bei Verbleib des Fahrzeugs eine Einmalzahlung vereinbart werden. Pressekontakt: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB RA Christian Rugen Alter Steinweg 1 20459 Hamburg Fon: +49-40-3615720 Fax: +49-40-361572361 E-Mail: rugen@hahn-rechtsanwaelte.de Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell
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