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LKA-MV: EuGH-Entscheidung macht „Legal Highs“ weder gesund noch legal!

Rampe (ots) – Verschiedene Berichterstattungen im Zusammenhang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur rechtlichen Einstufung sogenannter „Legal Highs“ sind geeignet, bei potenziellen Konsumenten den Eindruck einer Unbedenklichkeit entstehen zu lassen – sowohl unter gesundheitlichen als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten. Eine solche Unbedenklichkeit lässt sich daraus jedoch keinesfalls ableiten. Auch wenn einzelne Bestandteile der „Legal Highs“ in all ihren Variationen nunmehr nicht unter die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes fallen, sind jedoch eine Vielzahl der verschiedenen enthaltenen Stoffe in der Regel vom Betäubungsmittelgesetz erfasst. Und da ein einzelner dieser Inhaltsstoffe bereits eine Strafbarkeit für das gesamte Produkt mit sich bringt, ist der Umgang entsprechend strafbewehrt.Konsumenten können in keiner Weise erkennen, welche Stoffe in den sogenannten „Legal Highs“ enthalten sind. Daher rät das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern dringend davon ab, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes als eine Art „Freibrief“
zu verstehen.

NEBEN DEN UNVERÄNDERTEN GEFAHREN FÜR DIE EIGENE GESUNDHEIT IST DER UMGANG IN DER REGEL WEITERHIN MIT EINSCHLÄGIGEN STRAFRECHTLICHEN KONSEQUENZEN VERBUNDEN.

Hintergrund:

Sogenannte „Legal-High“-Produkte werden als angeblich legale Alternative zu illegalen Drogen angeboten bzw. beworben. Doch auch sie enthalten zumeist Betäubungsmittel oder ähnlich wirkende chemische Substanzen, die in ihrer Zusammensetzung die Gefahr von unkalkulierbaren gesundheitlichen Risiken bergen. Bei vermeintlich „vertrauten“ und harmlos klingenden Vertriebsnamen enthalten sie einen für den Konsumenten nicht ersichtlichen und ständig wechselnden „Cocktail“ an Inhaltsstoffen. Dabei unterliegt eine Vielzahl der regelmäßig in „Legal-High“-Produkten enthaltenen Wirkstoffe dem Betäubungsmittelgesetz.

Der Umgang mit solchen Produkten bleibt bei enthaltenen Betäubungsmitteln unverändert nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar. Der EuGH-Entscheid bezieht sich lediglich auf die Einstufung vergleichbarer Substanzen mit pharmakologischer Wirkung, für die bisher die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes zur Anwendung kamen.

OTS:              Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern