Politik & Wirtschaft

Minister Methling für Harmonisierung der Umwelt-Gesetzgebungskompetenzen

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Umweltminister Prof. Dr. Wolfgang Methling nimmt in Berlin an der Anhörung von Sachverständigen zur Föderalismusreform teil.

„Im Ergebnis der Koalitionsverhandlungen zur Neuordnung der Umweltkompetenzen stelle ich fest, dass die Kompetenzstruktur im Umweltbereich weiter kompliziert und undurchsichtig bleibt“, so Umweltminister Methling. „Statt der angestrebten Vereinfachung und Harmonisierung werden neue Kompetenz- und Auslegungsprobleme geschaffen. Die „Kleinstaaterei“ im Umweltrecht bleibt erhalten und kompliziert die, eigentlich von allen Seiten befürwortete, Schaffung eines Umweltgesetzbuches. Das Ziel, eine klare, harmonisierte und integrative Umweltgesetzgebung sowie ein einheitliches, einfach strukturiertes und unbürokratisches Anlagenzulassungsrecht sowie die Europatauglichkeit der Umweltgesetzgebung zu realisieren, wurde scheinbar aus den Augen verloren.Wünschenswert wäre die Verständigung auf einen Kompetenztitel „Umweltschutz“, da die Umwelt ein einheitliches System mit komplexen Beziehungen und Wechselwirkungen darstellt. Nur ein medienübergreifender Ansatz kann daher eine moderne, integrative und europataugliche Umweltgesetzgebung ermöglichen. Ein Umwelt-Wettbewerbsföderalismus dient hingegen weder dem Umweltschutz noch der Wirtschaftsförderung und ginge aufgrund der finanziellen und personellen Gegebenheiten vor allem zu Lasten kleinerer bzw. wirtschaftsschwächerer Länder. Da ein übergreifender Kompetenztitel „Umweltschutz“ jedoch politisch nicht durchsetzbar ist, sind zumindest die bestehenden Kompetenzen zu harmonisieren und bisherige Lücken zu schließen. Durch das Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern werden daher folgende Änderungen angestrebt und wurden entsprechende Änderungsanträge im Bundesrat gestellt:
* Schaffung eindeutiger Kompetenztitel für die integrierte Vorhabengenehmigung, die Erneuerbaren Energien, den Klima- und den Bodenschutz, die Chemikaliensicherheit und den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung
* Konsequente Befreiung aller umweltrelevanten Kompetenztitel von der Erforderlichkeitsklausel und damit Schaffung der Voraussetzungen für ein Umweltgesetzbuch und die Umsetzung von EU-Richtlinien aus einem Guss
* Präzisierung der Abweichungsbefugnisse der Länder, um künftige Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu minimieren.“

Der Bund ist gegenwärtig im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung grundsätzlich für die Rechtsetzung in den Bereichen Küstenschutz, Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung und Strahlenschutz zuständig. Im Naturschutz und der Landschaftspflege sowie für den Wasserhaushalt kann der Bund bisher lediglich Rahmenvorschriften erlassen, die durch die Länder inhaltlich auszufüllen sind. Für andere Umweltbereiche, wie beispielsweise die Erneuerbaren Energien, den Klima- und den Bodenschutz sowie die Chemikaliensicherheit, gibt es keine eigenen Kompetenztitel. Daneben verfolgen EU-Richtlinien oft einen umweltmedienübergreifenden Ansatz. Durch die im Grundgesetz geregelten vielschichtigen, nach Umweltmedien getrennten Gesetzgebungskompetenzen, die häufig die Umsetzung einer EU-Richtlinie durch 17 deutsche Gesetze erforderlich machen, sind Umsetzungsdefizite kaum vermeidbar. Der europarechtliche Einfluss ist im Umweltbereich besonders relevant, da inzwischen ca. 80 Prozent des deutschen Umweltrechts durch Vorgaben der EU veranlasst sind.