Neues Gesetz über den Versicherungsvertrag tritt 2008 in Kraft
Zum 1. Januar 2008 tritt das reformierte Gesetz über den Versicherungsvertrag in Kraft – transparenter und in vieler Hinsicht deutlich vorteilhafter für den Versicherungsnehmer als sein Vorgänger. Was sich ändern wird, hat Dr. Klein für Sie zusammengefasst: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Ohne Angabe von Gründen kann ein Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden (Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen).
Kunden müssen vor Abschluss einer Versicherung ausführlich beraten und die Beratung muss dokumentiert werden. Entfällt eine solche Beratung, hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz.
Der Versicherungsnehmer muss bei Vertragsabschluss nur angeben, was vom Versicherer schriftlich angefragt wurde;
Der Vertrag muss dem Versicherungsnehmer in allen Punkten bekannt sein. Diese Offenlegungspflicht bezieht sich auch auf alle zusätzlich anfallenden Kosten.
Die Klagefrist entfällt (wurde einem Versicherungsnehmer eine Leistung durch seine Versicherung verwehrt, so hat er noch bis Ende 2007 die Option, seinen Anspruch geltend zu machen).
Fahrlässigkeit führt nicht mehr automatisch zur kompletten Leistungsverweigerung der Versicherer, sondern es wird je nach Schwere des fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers eine anteilige Leistung erbracht. Nur bei vorsätzlicher Handlung kann die Versicherung die Leistung verweigern.
Private Krankenversicherung
Tritt bei privaten Krankenversicherungen ein Zahlungsverzug durch den Kunden ein, so muss die Versicherung dem Versicherten mindestens eine zweimonatige Frist einräumen, in der der Krankenversicherungsschutz ungemindert aufrechterhalten wird.
Lebensversicherungen
Schließt ein Kunde eine Lebensversicherung ab, so muss der Versicherer dem Kunden innerhalb einer Modellrechnung darlegen, mit welchen Auszahlungen dieser im Normalfall rechnen kann.
Die Rückkaufwerte müssen nach den neuen Regelungen errechnet werden (die einkalkulierten Beträge der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre Vertragslaufzeit müssen verteilt berücksichtig werden).
Eine Garantie auf Rückkaufmöglichkeit muss vorab gewährt werden.
Zum Vertragsende hat der Versicherungsnehmer das Anrecht auf die Auszahlung der Hälfte des ihm zugerechneten Anteils aus den stillen Reserven.
Quelle: Der Dr. Klein Allfinanz-Service
Internet: www.drklein.de