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Politik & Wirtschaft

Ohoven: Mittelstand erwartet klares Wort des Bundesfinanzministers zu mittelstandsfeindlichen Steuerplänen von Länderfinanzbehörden

Berlin (ots) – Scharfe Kritik übt Mario Ohoven an Plänen von Finanzämtern in Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz, eine 15-prozentige Quellensteuer auf Online-Werbung zu erheben. „Der Fiskus scheut die Auseinandersetzung mit im Ausland ansässigen Konzernen und hält sich lieber mit fragwürdigen Steuertricks an inländischen Mittelständlern schadlos. Ich fordere den Bundesfinanzminister auf, dieses mittelstandsfeindliche Treiben zu unterbinden“, so der Präsident des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft (BVMW). „Wenn Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz in dieser Weise aktiv werden, muss man befürchten, dass dies ein Großversuch zur bundesweiten Einführung einer mittelstandsfeindlichen Quellensteuer ist“, warnt Mittelstandspräsident Ohoven. Damit drohe eine Steuererhöhung für Teile der Wirtschaft. Nach den Plänen einzelner Länderfinanzverwaltungen sollen für Unternehmen, die Werbeanzeigen bei Google oder anderen Suchmaschinen gebucht haben, 15 Prozent Quellensteuer fällig werden, und zwar für bis zu sieben Jahre rückwirkend. „Dies kann für mittelständische Unternehmen schnell existenzbedrohend werden“, warnt Ohoven. Einzelne Finanzbehörden werten die Ausgaben für Online-Werbung bei Steuerprüfungen nicht länger als Betriebsausgaben. Stattdessen betrachtet man sie als Entgelt für die Nutzung von Google-Algorithmen, die die Platzierung von Werbung in Suchmaschinen steuern. Die zeitliche Überlassung des Nutzungsrechts soll hier für die Besteuerung ausschlaggebend sein. Vergütungen, die ein ausländisches Unternehmen aus der Nutzungsüberlassung von Know-how, wie in diesem Fall dem Suchalgorithmus, erzielt, unterliegen demnach dem Quellensteuerabzug in Deutschland. BVMW-Experten, wie Patentanwalt Wulf Höflich (AKLaw Patent- und Rechtsanwälte, München), halten diese Argumentation für höchst fragwürdig: „Primär sind GoogleAds eine Dienstleistung in Form einer Werbung, bei der ein Werbetreibender in der Suchmaschine hervorgehoben wird, so dass er von Zielgruppen schneller als andere Anbieter gefunden wird. Die Werbung ist damit die primäre und gewünschte Leistung“, so Höflich. Dr. Heiner Pollert, Rechtsanwalt in München und Experte für Lizenzrecht (Patentpool Group), fügt hinzu: „Die begleitende Einräumung der Nutzungsrechte am Suchalgorithmus ist für die Anzeige nur das Mittel zum Zweck. Demnach kann also nur derjenige, der mit dem Verkauf der Werbung Umsätze erzielt, besteuert werden. Außerdem erscheint es fragwürdig, eine Steuerpflicht für viele Jahre rückwirkend einzufordern, die so niemand erahnen konnte.“ Pressekontakt: BVMW Pressesprecher Eberhard Vogt Tel.: 030 53320620 Mail: presse@bvmw.de Original-Content von: BVMW, übermittelt durch news aktuell

Quelle: presseportal.de