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Pressemitteilung der Bundesärztekammer BÄK und ZEKO geben Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Berlin (ots) – Berlin, 21.12.2018 – Der Umgang mit nicht einwilligungsfähigen Menschen ist für Ärztinnen und Ärzte beruflicher Alltag, aber niemals alltäglich. Vor allem wenn es darum geht, den Willen dieser Patientinnen und Patienten zu eruieren, kann es zu Unsicherheiten bei Ärzten und Angehörigen kommen. Vorsorglichen Willensbekundungen kommen in diesen Situationen besondere Bedeutung zu. Wie kann für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit vorgesorgt werden? Welche Arten von vorsorglichen Willensbekundungen gibt es und welche rechtlichen Vorgaben sind zu beachten? Diese und weitere Fragen beantworten Bundesärztekammer (BÄK) und Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer (ZEKO) in ihren aktualisierten „Hinweisen und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag“. Diese sollen Ärzten, aber auch Patienten, eine grundlegende Orientierung im Umgang mit vorsorglichen Willensbekundungen geben. Zudem werden die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verständlich dargestellt. „Niemand muss seinen Willen vorsorglich bekunden. In bestimmten Fällen kann es aber sinnvoll sein, wenn Ärzte gegenüber ihren Patienten die Möglichkeiten vorsorglicher Willensbekundungen ansprechen, zum Beispiel wenn in einem absehbaren Zeitraum der Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist“, erläutert Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery. Die überarbeiteten Empfehlungen gäben hier eine Hilfestellung. Die Unterschiede der verschiedenen Instrumente vorsorglicher Willensbekundung erklärt Prof. Dr. iur. Jochen Taupitz, Vorsitzender der ZEKO: „Mit der Patientenverfügung entscheidet der Betroffene für den Fall seiner zukünftigen Einwilligungsunfähigkeit selbst, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen durchgeführt werden sollen. Zusätzlich kann und sollte mit der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung ein Stellvertreter bestimmt werden, der in der jeweiligen Situation im Sinne des Patienten entscheidet.“ Dabei sei eine Vorsorgevollmacht am besten geeignet, um für den Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit dem Willen Geltung zu verschaffen. Prof. Dr. jur. Volker Lipp, Mitglied im Ausschuss für ethische und medizinisch-juristische Grundsatzfragen sowie gleichfalls in der ZEKO, weist darauf hin, dass Patientenverfügungen konkrete Maßnahmen für konkrete Situationen beschreiben sollten. Andernfalls seien sie „nur“ ein Hinweis auf den mutmaßlichen Willen. „Je nachdem, wie der Patient formuliert, kann er aber auch seinem Vertreter einen Entscheidungsspielraum einräumen“, ergänzt er. Die Bundesärztekammer hatte erstmals im Jahr 1999 Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen vorgelegt und diese immer wieder überarbeitet. Die nunmehr erneut aktualisierten Hinweise und Empfehlungen berücksichtigen insbesondere die aktuelle Rechtsprechung. Die Gliederung wurde im Interesse der besseren Handhabung leicht verändert sowie ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt. Die Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag können Sie hier herunterladen: www.baek.de/vorsorgevollmacht Pressekontakt: Bundesärztekammer Stabsbereich Politik und Kommunikation Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin Tel. 030-400456700 Fax. 030-400456707 presse@baek.de www.baek.de Original-Content von: Bundesärztekammer, übermittelt durch news aktuell

Quelle: presseportal.de