Pro-Markt- Filialschließungen: Kein Ausverkauf für Verbraucherrechte
VZ/NRW Mit großen Aufstellern im Eingangsbereich forderten ProMarkt-Filialen ihre Kunden auf, sich bei Reklamationen an den Gerätehersteller zu wenden. Auch das Umtauschen von Waren sei nach den Hinweistafeln nicht mehr so einfach wie gewohnt. Einem solchen Ausverkauf der Verbraucherrechte bei der Geschäftsaufgabe von 32 Niederlassungen der REWE Unterhaltungselektronik GmbH hat die Verbraucherzentrale NRW jetzt per Abmahnung erfolgreich einen Riegel vorgeschoben. Die Firma verzichtet ab sofort darauf, auf ihren Hinweisschildern über Kundenrechte in die Irre zu führen. Ob nun nur die beanstandeten Aufsteller verschwinden und das Verkaufspersonal Kundenrechte weiterhin an die Hersteller umleitet und bislang geltende Umtauschbedingungen verwehrt, wollen die Verbraucherschützer genau beobachten. Unter gewaehrleistung@vz-nrw.de, bei Facebook (facebook.de/vznrw) oder in den 58 Beratungsstellen können Reklamationserfahrungen berichtet werden. Die Verbraucherzentrale NRW prüft dann, ob rechtlich gegen das Abwimmeln von Reklamationen und Umtauschwünschen vorgegangen werden kann.
Innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kauf muss der Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung dafür einstehen, dass die Ware keine Mängel hat. Deshalb ist der Händler immer der erste Ansprechpartner, wenn Bildschirme schwarz bleiben, Waschmaschinen streiken oder Bügeleisen der Dampf ausgeht. Er muss die Ware entweder reparieren oder durch ein neues Produkt ersetzen. „Diese Verbraucherrechte gelten auch dann, wenn einzelne Filialen schließen“, erläutert die Verbraucherzentrale NRW das kleine Einmaleins des Kaufrechts. Wer dagegen verstößt, dem können blaue Briefe der Verbraucherzentrale drohen: Darin fordern sie Händler auf, das unlautere Geschäftsgebaren zu unterlassen. Per „gelber Karte“ abgemahnt, können die Anbieter erklären, dass sie solche Fouls in Sachen Verbraucherrecht künftig unterlassen. Andernfalls drohen Klagen und Geldstrafen.
Wenn dem Käufer die Ware im Nachhinein missfällt, hat er nicht automatisch ein Recht auf Umtausch. Die Umtauschmöglichkeit einer einwandfreien Ware räumt der Händler freiwillig ein – und kann davon auch bestimmte Angebote ausnehmen. Allerdings: Die Bedingungen für ein einmal eingeräumtes Umtauschrecht können im Nachhinein nicht mehr verändert werden.
Wer Mängel an Geräten in ProMarkt-Filialen reklamieren will und dazu an den Hersteller verwiesen wird oder wer seine Ware nicht zu den alten Umtauschbedingungen (für Käufe bis zur 33. Kalenderwoche: Umtausch innerhalb von 30 Tagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises) zurückgeben kann, sollte sich bei der Verbraucherzentrale NRW melden: Per E-Mail unter gewaehrleistung@vz-nrw.de oder bei Facebook (facebook.de/vznrw) können Vorkommnisse geschildert werden. Auch die örtlichen Beratungsstellen helfen mit rechtlichem Rat und nehmen Beschwerden entgegen. Adressen unter www.vz-nrw.de/beratungsstellen.