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Rückforderung von Schenkungen, Bedingungen und Zweck im Vorfeld klar festlegen

Rückforderung von Schenkungen, Bedingungen und Zweck im Vorfeld klar festlegen · Bremer Notarkammer. Das sogenannte Vererben mit warmer Hand, also der Übertrag von Vermögen zu Lebzeiten bietet viele Vorteile. So kann die vorweggenommene Erbfolge steuerlich günstig sein. Oft stellen sich die Dinge später aber anders dar als erwartet, und der Schenker möchte die Schenkung rückgängig machen. Für Fälle, in denen der Schenker bestimmte Erwartungen mit dem Geschenk verknüpft hat und der Beschenkte sich nicht erwartungsgemäß verhalten hat, hat der Gesetzgeber Wege geschaffen, die Schenkung rückgängig zu machen.Widerruf bei grobem Undank

Grober Undank liegt vor, wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen Angehörigen begeht. Damit sind in der Regel schwere körperliche Misshandlungen oder grundlose Strafanzeigen gemeint. Bei Ehepaaren kann unter Umständen auch der Ehebruch als grober Undank gelten. Gründet ein eben mit einem Geschäftsanteil beglückter Geschäftspartner ein Konkurrenzunternehmen, kann die Schenkung ebenfalls aufgrund groben Undanks zurückgefordert werden.

Verarmung des Schenkers

Kann der Schenker seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten oder bestehende Unterhaltspflichten nicht erfüllen, ist es ihm möglich, die Schenkung zurückzufordern. Dieses Mittel wird hauptsächlich von Sozialversicherungsträgern angewendet, die einen solchen Anspruch auch gegen den Willen des Schenkers geltend machen können. Der Beschenkte kann die Unterhaltszahlungen zwar selbst übernehmen und die Rückforderung so abwehren. Im üblichen Fall des vom Elternteil verschenkten Hauses und einer längeren Bedürftigkeit des Schenkers, entsteht aber durchaus eine schwierige Situation, zumal eine Rückforderung auch noch zehn Jahre nach der Schenkung droht.

Bedingung oder Zweck der Schenkung werden nicht erfüllt

Hat der Schenker seine Schenkung an eine Bedingung geknüpft und wird diese nicht erfüllt, kann die Schenkung relativ einfach widerrufen werden. Der Schenker kann in einem solchen Fall von der Schenkung zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Schenkung an einen Zweck gebunden ist. Beide Fälle setzen aber voraus, dass die Bedingung oder der Zweck klar und nachweislich, also am besten schriftlich vereinbart ist.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Auch der Wegfall einer gemeinsamen Geschäftsgrundlage von Schenker und Beschenktem kann den Widerruf einer Schenkung begründen. Darunter sind die wesentlichen Vorstellungen der beiden Parteien zu verstehen, die zum Zeitpunkt der Schenkung bestanden und nicht zwingend ausdrücklich vereinbart sein müssen. Fällt beispielsweise Schenkungssteuer an und macht die beabsichtigte Schenkung zunichte, könnte das eine Störung der Geschäftsgrundlage sein. Die Rechtsprechung ist hier aber sehr vom Einzelfall abhängig. Wird die Steuerlast nicht einkalkuliert, weil die Schenkungssteuer schlichtweg vergessen wurde, kann ein Rücktritt abgelehnt werden, da gar keine, also auch keine falschen Vorstellungen vorhanden waren. Auch Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind können nach einer Scheidung des Beschenkten nach diesen Grundsätzen begründet sein. Ist es unzumutbar, dass eine ehebezogene Schenkung beim Ex-Partner verbleibt, können auch Rückforderungsansprüche an den geschiedenen Partner nach einer Scheidung mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt sein.

Schenkungssteuer beachten

Bei einer Rückforderung kann die Schenkungssteuer nachträglich entfallen. Achtung: Zahlt der Beschenkte ohne nachweisliche Rückforderung freiwillig zurück, so liegt gegebenenfalls eine zweite steuerpflichtige Schenkung vor. Daher ist es immens wichtig, die Form einzuhalten und die Ausschlusskriterien  zu beachten, bevor die Leistung den Weg zurück zum Schenker macht. Hat der Schenker dem Beschenkten verziehen oder ist ein Jahr verstrichen, liegen beispielsweise Ausschlusskriterien vor. Gleiches gilt für Anstandsschenkungen wie Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke oder Schenkungen aus einer sittlichen Pflicht heraus, wie etwa bei Geschwistern, die sich finanziell unterstützen.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner.