Schiedsstelle sieht in GEMA-Tarifreform Verstoß gegen Urheber- und Kartellrecht
Bestehende Tarifstrukturen bleiben weitestgehend erhalten – dennoch teilweise deutliche Erhöhungen – Die urheberrechtliche Schiedsstelle erteilt der GEMA-Tarifreform eine klare Absage. Die Tarifreform stelle „einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar“, da Nutzungsart, Nutzungsintensität und Nutzungsumfang bei der Tarifgestaltung nicht berücksichtigt und keine sachgerechte Differenzierung vorgenommen wurden. Damit sah die Schiedsstelle in der Tarifreform einen Verstoß gegen urheber- und kartellrechtliche Vorschriften. Die von der GEMA geforderten Tariferhöhungen bezeichnete die Schiedsstelle als „nicht angemessen“ und „überhöht“. Die Mehrzahl der im Streit stehenden Tarife bleibt völlig unverändert.Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter nimmt die nun vorliegende, fast 70 Seiten umfassende Schiedsstellenentscheidung allerdings mit gemischten Gefühlen zur Kenntnis. „So sehr wir uns über die Beibehaltung der bisherigen Strukturen, über sieben völlig unangetastete Tarife und über Entlastungen kleiner Veranstaltungen freuen, sind wir doch sehr verwundert über die zum Teil sehr deutlichen Erhöhungen in den Tarifen für Einzelveranstaltungen sowie für Musikkneipen, Clubs und Discotheken“, erklärt Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes und Vorsitzender der Bundesvereinigung der Musikveranstalter.
Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter wird daher den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle sehr sorgfältig analysieren und prüfen, ob der weitere Rechtsweg zum OLG München und zum Bundesgerichtshof beschritten werden sollte. Ausschlaggebend werden hierbei sicherlich auch die in Kürze beginnenden Tarifverhandlungen mit der GEMA sein, in denen im Lichte der Schiedsstellenentscheidung eine gemeinsame vertragliche Lösung für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 gesucht wird. Die mit der GEMA für das Jahr 2013 getroffene Übergangsregelung bleibt weiterhin bestehen.