Schnee und Eis umweltfreundlich begegnen
Foto: HL · Auftauende Mittel sind für den privaten Gebrauch auf öffentlichen Flächen untersagt.
Mit Einbruch von Eis und Schnee hält der Handel Streusalz zum Verkauf bereit. Ein irreführendes Angebot, denn: in Lübeck ist die Verwendung von auftauenden Mitteln für den privaten Gebrauch auf öffentlichen Flächen, wie zum Beispiel Gehwegen, verboten.
Geregelt ist dies in der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Lübeck. Demnach wird Grundstückseigentümer:innen die Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung auf den, des Grundstücks anliegenden Gehwegen, übertragen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass auftauende Mittel dabei zum Schutz von Bäumen, Pflanzen und Haustieren nicht verwendet werden dürfen. Stattdessen sollen abstumpfende Stoffe eingesetzt werden.
Im Straßenverkehr hingegen ist der Einsatz von Salz für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf den Hauptstraßen zum Teil nicht vermeidbar.
In welcher Zeit muss Schnee geräumt und gestreut werden?
Nachts gefallener Schnee beziehungsweise nachts entstandene Glätte muss werktags bis 7 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen bis 8 Uhr beseitigt sein. Danach gefallender Schnee beziehungsweise entstandene Glätte ist nach beendetem Schneefall zu beseitigen. Die Anlieger:innenräum- und Streupflicht endet um 20 Uhr.
Bei Schneefall reicht es oft aus, Gehwege gründlich mit Schippe oder Besen zu räumen. Eine umweltfreundliche und sichere Alternative zu Streusalz ist das Beräumen der Flächen und das Streuen mit salzfreien, abstumpfenden Streumitteln mit dem Blauen Engel. Diese Produkte stumpfen glatte Wege sicher ab und schonen dabei auch Gehölze und Bäume am Wegesrand. Weitere Infos auch zu Anbieter:innen und Produkten gibt es unter www.blauer-engel.de, Stichwort: „Streugut“.
Erlaubt sind darüber hinaus Streumittel wie Sand, Splitt und Granulat. Aber auch bei diesen Materialien ist zu beachten, dass sie sich umweltschädlich auswirken können, insbesondere wenn sie zu massiv ausgebracht werden. Um eine sparsame Verwendung wird gebeten. Darüber hinaus ist jede:r Eigentürmer:in/Reinigungspflichtige:r ist laut Straßenreinigungssatzung verpflichtet die Streumittel wieder aufzunehmen.
