Sofortmeldung von Arbeitnehmern
Nach § 28 Abs. 4 SGB IV müssen in bestimmten Branchen die Sozialversicherungsdaten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in jedem Fall vor Beschäftigungsbeginn gemeldet werden. Auch dann, wenn die Beschäftigung Abends, Nachts, oder am Wochenende beginnt. Auch bei Aushilfen und kurzfristigen Beschäftigungen. Bei zu später Meldung drohen hohe Bußgelder und Durchsuchungen der Zollbehörden.
Betroffen sind folgende Branchen:Baugewerbe
Gastätten- und Beherrbergungsgewerbe
Personenbeförderungsgewerbe
Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
Schaustellergewerbe
Forstwirtschaft
Gebäudereinigergewerbe
Messebauunternehmen
Fleischwirtschaft
Die Unternehmen haben bisher häufig Probleme bei Beschäftigungsaufnahmen außerhalb normaler Bürozeiten. Aus diesem Grund hat Boysen, Zimmert & Kirschstein seine Dienstleistungen auf einen Sofortmeldeservice von Montag bis Samstag 7-22 Uhr erweitert. Gegen eine von der Unternehmensgröße abhängige monatliche Gebühr sowie eine Einmalgebühr je Meldung übernehmen wir Ihre Sofortmeldung – rechtssicher mit schriftlicher Bestätigung.