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Stadt legt Zweckentfremdungsatzung vor

Foto: HL · Politik entscheidet über neue Satzung zur Zweckentfremdung von Wohnraum.

Die Situation auf dem Lübecker Wohnungsmarkt ist seit Jahren angespannt. Insbesondere die Nachfrage nach preisgünstigem Wohnraum übersteigt das vorhandene Angebot.

Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat der Hansestadt Lübeck im März 2024 einen angespannten Wohnungsmarkt attestiert und im Juni 2024 mit dem Wohnraumschutzgesetz Schleswig-Holstein die rechtlichen Voraussetzungen für eine kommunale Zweckentfremdungssatzung geschaffen. Bereits 2018 hatte die Bürgerschaft die Verwaltung beauftragt sich beim Land für den Erlass eines Wohnraumschutzgesetzes einzusetzen, um eine Grundlage für eine Zweckentfremdungssatzung zu erhalten. Die Stadtverwaltung legt nun eine entsprechende Satzung der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vor.

Anliegen der Satzung ist es, bestehenden Wohnraum zu erhalten und Umnutzungen für andere Zwecke unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen.

Ausnahmen zum Beispiel für Kinderbetreuung oder ärztliche Dienste sind in der Satzung berücksichtigt.

Zahlreiche Städte wie zum Beispiel Kiel, Lüneburg, Münster, Potsdam oder Nürnberg haben bereits eine entsprechende Satzung umgesetzt. In Flensburg ist eine solche Satzung ebenfalls in Erstellung.

Hintergrund

Am 5. Juli 2024 ist das Schleswig-Holsteinische Wohnraumschutzgesetz (SHWoSchG) in Kraft getreten. Dieses ermöglicht nach § 10 Abs.1 den Gemeinden für Gebiete mit dringendem Wohnungsbedarf oder solche, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, und die deswegen in einer Landesverordnung benannt sind, durch Satzung zu bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf, wenn sie dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen können.

Dass die Situation auf dem Lübecker Wohnungsmarkt seit Jahren angespannt ist belegt die Kappungsgrenzenverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 1. Mai 2024. In dieser ist die Hansestadt Lübeck als Gebiet aufgeführt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.