Steuertips: Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahre

Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden; Entsprechendes gilt für das Kindergeld. In diesen Fällen ist jedoch eine Einkunftsgrenze zu beachten. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes diese Grenze, fallen sowohl Kindergeld als auch steuerliche Vergünstigungen für die Eltern weg.Die Grenze beträgt für das Jahr 2009 7.680 Euro. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze führt zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
• Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes können die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden; dies gilt ebenfalls für
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (z. B. Fahrten zur Universität, Studiengebühren, Arbeitsmittel).12 Bezieht das Kind ausschließlich Arbeitslohn, ist dieser mindestens bis zur Höhe von 8.600 Euro (7.680 Euro + 920 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag) unschädlich.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht13 die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt hat, wird die Pauschale auch für die ersten 20 Kilometer von den maßgeblichen Einkünften abgezogen.
• Darüber hinaus mindern die gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) bzw. zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung die maßgeblichen Einkünfte.14 Ein Abzug von weiteren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kommt dagegen nicht in Betracht.
• Zu beachten ist ferner, dass etwaige Kapitaleinkünfte des Kindes – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – ab 2009 um den neuen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro vermindert werden (ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ab 2009 nicht mehr möglich).16 Das bedeutet, dass Kapitalerträge künftig zumindest bis zu dieser Höhe ohne Auswirkungen auf die Kindervergünstigungen bleiben; bezieht das Kind keine anderen Einkünfte, sind Kapitalerträge mindestens bis zu einer Höhe von (7.680 Euro + 801 Euro =) 8.481 Euro unschädlich.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass durch eine Gesetzesänderung17 ab dem 1. Januar 2009 folgende Verbesserungen bei der (steuerlichen) Förderung von Kindern in Kraft treten:
Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wird auf 164 Euro, für das dritte auf 170 Euro (bisher 154 Euro
für die ersten drei Kinder) sowie für jedes weitere Kind auf 195 Euro (bisher 179 Euro) angehoben.
Der Kinderfreibetrag wird von 1.824 Euro (Ehegatten: 3.648 Euro) auf 1.932 Euro (Ehegatten: 3.864 Euro) erhöht; unverändert bleibt der Betreuungsfreibetrag von 1.080 Euro (Ehegatten: 2.160 Euro), sodass sich insgesamt ein Freibetrag von 3.012 Euro (6.024 Euro) ergibt.
Kucht . Grasse & Kollegen
Steuerberater & Wirtschaftsprüfer









