Energieversorger müssen Abschläge nach tatsächlichem Verbrauch bemessen – Guthaben sind unverzüglich zu erstatten
VZ/NRW Künftige Abschlagszahlungen für die Lieferung von Strom oder Gas müssen Energieunternehmen nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom
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