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Urlaubsanspruch trotz Krankheit

Bundesarbeitsgericht: Krankheitstage zählen wie Arbeitstage – Baierbrunn (ots) – Wer am Arbeitsplatz für lange Zeit ausfällt, muss nicht auf bezahlten Jahresurlaub verzichten. Das berichtet die „Apotheken Umschau“ unter Berufung auf die Unabhängige Patientenberatung. Laut dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zählen Krankheitstage für den Urlaubsanspruch genauso wie Arbeitstage. Der Urlaub muss aber spätestens 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres genommen werden. Ansprüche aus dem Jahr 2012 verfallen bei Langzeitkranken also Ende März 2014.

Das Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“ 3/2013 B liegt in den meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung an Kunden abgegeben.