Verbraucherschutzministerium zu möglichen Gefahren von Laserpointern
Verbraucherschutzministerium zu möglichen Gefahren von Laserpointern · KIEL. Das schleswig-holsteinische Verbraucherschutzministerium verzeichnet aktuell verstärkt Beanstandungen von Laserpointern, die aus Drittstaaten nach Deutschland eingeführt werden. Privatpersonen bestellen diese Geräte zum Beispiel im Internet, oftmals ohne sich über die möglichen Gefahren im Klaren zu sein, oder bringen sie aus dem Urlaub in Nicht-EU-Staaten mit. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den Zollbehörden zusammen, um zu verhindern, dass Produkte, die nicht den europäischen Sicherheitsvorgaben entsprechen, auf den deutschen Markt gelangen. Der zunehmende Onlinehandel stellt die Behörden allerdings vor große Herausforderungen. Die direkte Einfuhr erfolgt eher selten über Schleswig-Holstein, aber auch hier wurden seit 2011 insgesamt 169 Laserprodukte zur Einfuhr zum freien Warenverkehr beim Zoll angemeldet. Davon hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde 53 Produkte als gefährliches Produkt eingestuft und nicht freigegeben.
Innerhalb der EU gibt es genaue Vorgaben für Laserpointer, die für den Verbraucher – also Privatpersonen – bestimmt sind. Danach dürfen sie nur eine Leistung von kleiner/gleich 1 mW (Milliwatt) haben und müssen den Laserklassen 1, 1M, 2 oder 2M zugeordnet sein.
Auf Internetverkaufsplattformen werden auch Produkte angeboten, die diesen Grenzwert um das 1000fache überschreiten. Der direkte Blick in einen solchen Laserstrahl kann irreparable Schäden der Augen hervorrufen. So ist zum Teil die sogenannte „Augensicherheit“ bei dieser Leistung erst ab einer Entfernung von der Lichtquelle von ca. 3000 Metern gewährleistet. Die Leistungsangaben und die Klassifizierung gehören auf jeden Laserpointer der Klasse 2 oder 2M. Bei Laserpointern der Klassen 1 und 1M reicht der Hinweis in der Gebrauchsanleitung, die auch Warnhinweise zur sicheren Verwendung enthalten muss.
Das Verbraucherschutzministerium rät, sich beim Kauf im Onlinehandel vorher genau über die Leistung des Laserpointers zu informieren. Fehlen dazu Angaben oder liegt die Leistung über 1 mW, wird vom Kauf abgeraten. Bei nicht sachgerechter Anwendung – wie etwa direkter Strahlung in die Augen – können auch die Laserpointer mit geringer Leistung (≤ 1 mW) Irritationen und Blendwirkungen auslösen, besonders bei Dunkelheit. Die Hinweise in der Bedienungsanleitung sollten daher immer beachtet werden.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Laser einschließlich Laserpointer, die in Deutschland und der gesamten EU verkauft werden, sind in technischen Spezifikationen und Normen eindeutig geregelt. Nähere Informationen zum Thema „Sichere Laserprodukte“ bietet hier auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf ihrer Homepage. https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien-und-Produkte/Produktsicherheit/Laserprodukte/Sichere-Laserprodukte.html
Weitere Informationen zu der Tätigkeit der Marktüberwachung im Verbraucherschutzministerium finden Sie hier: https://schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/M/marktueberwachung/produktsicherheit.html