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VNW-Mietertipp: Klavier- oder Schlagzeugspielen in der Mietwohnung – Hausmusik als Streitfall zwischen Vermieter und Mieter

„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt!“ Dieses Zitat von Friedrich Schiller trifft besonders das Verhältnis von musizierenden Mietern und deren Nachbarn. Tonleitern und Gesangsübungen sind bei offenem Fenster im Frühling und Sommer für die Nachbarn einfacher zu hören als im Winter. Streit ist vorprogrammiert. Der Vermieter hat einerseits die Aufgabe, seinen Mietern den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zu erlauben. Dazu gehören Feiern und Musizieren. Andererseits muss er seine Mieter vor Lärmbeeinträchtigungen schützen. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW) hin. Grundsätzlich darf der Mieter in seiner Wohnung musizieren, Radio hören und fernsehen, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. September 1998 (Az. V ZB 11/98). Der Mieter muss die Regelungen in der Hausordnung beachten. Die Hausordnungen schreiben zumeist Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr und 20 und 7 Uhr vor. Während dieser Zeiten muss der Mieter bei allen Aktivitäten Zimmerlautstärke einhalten. Das bedeutet, dass Geräusche in der Wohnung von außen kaum noch wahrnehmbar sein dürfen.

Ein Schlagzeuger darf nach Auffassung des Landgerichts Freiburg, Beschluss vom 19. März 2003 (Az. 4 T 20/03) täglich zwei Stunden, aufgeteilt auf je eine Stunde vormittags bzw. nachmittags, auf seine Trommeln dreschen. Ein Akkordeonspieler darf in den Zeiten von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 22 Uhr täglich maximal eineinhalb Stunden in die Tasten greifen, so das Landgericht Kleve in sei-nem Urteil vom 1. Oktober 1991 (Az. 6 S 70/90). Nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1989 (Az. 22 S 574/89) darf ein Pianist seinen Steinway-Flügel in der Wohnung an Wochentagen nur bis 20 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen nur bis 19 Uhr traktieren.

VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß:

„Der Vermieter gerät bei derartigen Streitigkeiten zumeist zwischen die Fronten streitender Mieter. Beim Trompeten, Schlagzeugspielen und Singen ist Rücksichtnahme das oberste Gebot. Mieter müssen die Regelungen in den Hausordnungen und im Mietvertrag beachten.“

Verstößt der Musiker gegen diese Vorschriften, drohen ihm unter Umständen empfindliche Konsequenzen: Der Vermieter ist berechtigt, einem Mieter zu kündigen, dessen Tochter, eine Musikstudentin, täglich – auch an Sonn- und Feiertagen – anderthalb bis zwei Stunden Klavier spielt und Gesang ausübt und damit für die übrigen Mieter eine erhebliche Ruhestörung darstellt. Dies stellte das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 18. Juli 1989 (Az. 24 S 597/88) fest.

Der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW) vertritt 315 Wohnungsgenossenschaften und -gesellschaften (Hamburg 87, Mecklenburg-Vorpommern 155, Schleswig-Holstein 73). In ihren 717.000 Wohnungen (Hamburg: 278.000, Mecklenburg-Vorpommern: 285.000, Schleswig-Holstein: 154.000) leben rund 1,5 Millionen Menschen.